Unzureichende Produktkennzeichnung stellt Wettbewerbsverbot dar

In letzter Zeit wurde eine Vielzahl von Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen (EnVKV) ausgebracht. Nach § 5 der vorgenannten Verordnung (Anhang III Ziff. 8 zur Richtlinie 97/17/EG) ist der Händler beim Verkauf von Haushalts- und Elektrogeräten und deren Zubehör über das Internet verpflichtet,

  • den Namen und das Warenzeichen des Herstellers,
  • den Modellnamen,
  • den Energieverbrauch in kWh,
  • die Kennzeichnung der Reinigungswirkung in Effizienzklassen von A-G,
  • die Trocknungswirkung in Effizienzklassen A-G und
  • den Wasserverbrauch/Standardprogramm

anzugeben. Fehlen die vorgenannten Angaben oder sind sie unzureichend, hat jeder Mitbewerber die Möglichkeit, den Verstoß kostenpflichtig abzumahnen. Nach dem Beschluss des Landgerichtes (LG) Hamburg vom 31.07.2008, Az.: 312 O 446/08 besteht ein solcher Anspruch selbst dann, wenn lediglich eine Pflichtangabe fehlt oder unvollständig ist. Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass alle Pflichtangaben für den Kaufinteressenten von herausragender Bedeutung sind. Insoweit sind sämtliche Angaben nach der Energie-EnVKV für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht und kleinste Fehler des Händlers führen sofort zu einem Wettbewerbsverstoß. Dies gilt selbst dann, wenn der Händler das zu verkaufende Gerät letztendlich nicht veräußern konnte und somit keine Fehlvorstellung beim Verbraucher hervorgerufen wurde.

Fazit:  In der Entscheidung des LG Hamburg wird deutlich, dass die Händler größte Sorgfalt bei der Erstellung ihrer Internetangebote walten lassen sollten.

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