Das Landgericht (LG) Hamburg hat in seinem Urteil vom 17.01.2013 (Az.: 327 O 138/12) nochmals klargestellt, dass getarnte Kameras, die ein Bild senden können, Sendeanlagen im Sinne des § 90 TKG (Telekommunikationsgesetz) sind und demnach verboten sind.
§ 90 Abs. 1 TKG verbietet es, Sendeanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben oder einzuführen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand ...