Markenrecht: Unlauterer Kundenfang mit ähnlich lautender Domain

Das Landgericht Leipzig (Az.: 05 O 3210/12) hat für die Nutzung einer mit einem Konkurrenzunternehmen gravierend ähnlichen Internet-Domain einen Markenrechtsverstoß gemäß § 15 MarkenG angenommen.

In dem von unserer Kanzlei bearbeiteten Fall nutzte ein Unternehmer eine Domain mit dem Namen eines Konkurrenzunternehmens. Von dieser Domain, die sich lediglich durch einen Bindestrich von der der von uns vertretenen Konkurrentin unterschied, leitete er die Internetnutzer auf die für sein eigenes Unternehmen eingerichtete Website um.

Somit wurden Nutzer, die die Website unserer Mandantin aufrufen wollten und versehentlich einen Bindestrich bei der Eingabe vergaßen, auf die Internetseite des Konkurrenten weitergeleitet. Damit nutzte er den Namen unserer Mandantin für seinen Vorteil und ging unlauter auf „Kundenfang“.

Dem schob das Landgericht Leipzig einen Riegel vor, indem es eine von uns beantragte einstweilige Verfügung erließ, die dem Gegner im geschäftlichen Verkehr die Nutzung der ähnlich klingenden Domain untersagte. Durch den Gleichlaut der Domain mit der Geschäftsbezeichnung unserer Mandantin liegt ein Verstoß gegen § 15 Abs. 2 MarkenG vor, der es Dritten im geschäftlichen Verkehr untersagt, die Bezeichnung oder ähnliche Zeichen eines eingetragenen Unternehmens zu nutzen, die geeignet sind, Verwechselungen mit diesem hervorzurufen.

Dieser Markenschutz entsteht bereits mit der Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Nutzung der Geschäftsbezeichnung. Ein zwischenzeitlicher Wechsel der Rechtsform (z. B. von einer GbR zu einer GmbH) ändert daran nichts.

Zurück

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: