Wettbewerbsrecht
Kein Wettbewerbsverstoß durch Angabe eines „falschen Umsatzsteueranteils“
Das Landgericht Leipzig (Az.: 05 O 2379/20) hat die gegen unsere Mandantin gerichtete Klage auf Unterlassung der beanstandeten Werbung abgewiesen.
Im Rahmen der Begründung führt es aus, dass eine irreführende Werbung gemäß der §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG schon deshalb ausscheidet, weil der von unserer Mandantin angegebene Endpreis, bei dem fälschlicherweise eine Umsatzsteuer von 19 % ausgewiesen wurde, nicht irreführend ist, denn eine Irreführung setzt voraus, dass bei den potentiellen Kunden eine Vorstellung erzeugt wird, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang steht. Die Angabe, der Endpreis enthalte eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 %, löst aber bei den angesprochenen potentiellen Kunden nur die Vorstellung aus, dass der Veräußerer – hier also unsere Mandantin – auf jeden Veräußerungsvorgang eine Umsatzsteuer an das Finanzamt in der angegebenen Höhe abführt bzw. im Wege des Vorsteuerabzuges geltend machen kann. Diese Angabe kann insoweit nicht irrenführend sein, weil unsere Mandantin nicht in Wahrheit einen anderen als den prozentual ausgewiesenen Betrag an das Finanzamt abführte.
Kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung
Auch einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung hat das Landgericht Leipzig verneint. Zwar schreibt § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung dem Unternehmen vor, bei der Veräußerung an den Letztverbraucher Endpreise einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben, mit der Folge, dass gesetzeswidrig schon derjenige handelt, der Preise entgegen den vorgenannten Regeln nicht oder nicht richtig angibt. Das Gebot der Richtigkeit der Angabe bezieht sich aber nicht auf die steuerrechtliche Richtigkeit der angegebenen oder abgeführten Umsatzsteuer, weil der Zweck des gesetzlichen Verbots sich in der Gewährleistung einer Angebotstransparenz und der Vergleichbarkeit zugunsten des Kunden erschöpft.
Die Sicherstellung einer Einhaltung steuerrechtlicher Vorgaben durch dezentrale Verbraucherkontrolle gehört hingegen nicht zum Regelungszweck der Preisangabenverordnung, womit ein diesbezüglicher Wettbewerbsverstoß unserer Mandantin nicht vorliege.
Trotz des für unsere Mandantin erfreulichen Urteils ist bei der Angabe von Preisen im Rahmen von Angeboten äußerste Vorsicht geboten, um Abmahnungen oder diesbezügliche Klagen von Mitbewerbern zu vermeiden. Wir beraten Sie zu diesbezüglichen Fragen gern.
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