In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Dresden (LG) stritten zwei Steuerberatungsgesellschaften um die Frage, ob sie im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Anzeigen schalten dürfen, in denen mit der Aussage
„Neukunden! 20 % Nachlass (für ein Jahr auf Gebühren für Buchungsführungsarbeiten)“
geworben wird. Die zuvor abgemahnte Steuerberatungsgesellschaft verteidigte sich gegen den geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit der Begründung, dass sowohl für Steuerberater als auch Rechtsanwälte kein allgemeines Werbeverbot gelte und daher auch eine Preiswerbung zulässig sein müsse. Unabhängig davon sei die Werbeanzeige schon deshalb nicht zu beanstanden, weil nicht für Steuerberaterleistungen im engeren Sinn, sondern für Buchführungsarbeiten im Allgemeinen geworben wurde. Solche Tätigkeiten müssten jedoch nicht zwingend von Steuerberatern oder Steuerberatungsgesellschaften ausgeführt werden. Vielmehr könnten sie auch von Personen erbracht werden, die dem Steuerberatergesetz und den damit verbunden Werbebeschränkungen nicht unterliegen. Die Folge hiervon wäre, dass eine Ungleichbehandlung vorliegen würde, weil es nicht sein könne, dass für die gleiche Leistung, nämlich die Buchführung von einem Steuerberater unter dem Hinweis auf die Bindung an die Steuerberatergebührenverordnung keine Preiswerbung, vorgenommen werden darf, während es anderen Personen erlaubt ist.
Das LG Dresden hat trotz der von der Gegenseite vorgebrachten Einwände die beanstandete Werbung als unzulässig erachtet. Richtig ist zwar, dass für Steuerberater kein grundsätzliches Werbeverbot gelte, jedoch ist die hier angegriffene Werbung bereits deshalb unzulässig, weil der beworbene Nachlass völlig intransparent sei. Insbesondere konnte der jeweilige Kunde nicht erkennen, wie viel Nachlass ihm tatsächlich gewährt wird. Die Angabe in der Werbung, wonach der Nachlass 20 % beträgt, ändert hieran nichts, weil nicht klar sei, wovon letztendlich die 20 % Nachlass gewährt werden. Nach § 3 der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften liegt eine sog. Satzrahmengebühr vor, wonach unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufwandes und des zugrundezulegenden Gegenstandeswertes die Gebühren von 2/10 bis 12/10 festgelegt werden könnten. Insoweit wäre es aber dem Steuerberater ohne Weiteres möglich, einen höheren Gebührensatz zugrunde zu legen und dann erst darauf den beworbenen Nachlass zu gewähren. Somit ist aber die Berechnung des Nachlasses nicht nachvollziehbar und die beanstandete Werbung verstößt gegen § 5 UWG.
Auch dieser Rechtsstreit hat gezeigt, dass insbesondere bei der Preiswerbung besondere Sorgfalt bei deren Ausgestaltung geboten ist. Der Preis ist für den potentiellen Kunden neben der Qualität und Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung eines der wichtigsten Merkmale und daher für ihn von zentraler Bedeutung. Folglich ist auch für den Unternehmer der Preis eines der wichtigsten Werbemittel um neue Kunden zu gewinnen. Entsprechend dieser Bedeutung kommt auch der Beachtung der Preiswahrheitspflicht beim Umgang mit Preisangaben größte Bedeutung zu. Unlauter ist daher grundsätzlich jedes Verhalten, das die Gefahr einer Täuschung begründet. Im vorliegenden Fall lag die Täuschungsgefahr darin, dass dem Kunden überhaupt nicht klar sein konnte, wie hoch letztendlich der beworbene 20%ige Nachlass ausfällt. Insoweit war die Werbeaussage unvollständig und irreführend, weil sie gleichzeitig geeignet war, den potentiellen Kunden zu einer wirtschaftlichen Entschließung zu veranlassen, die er bei vollständiger Kenntnis vielleicht so nicht so gefasst hätte (Az.: Landgericht Dresden 3 O 1889/09).