Wettbewerbsrecht
Grenzen des Umfangs eines Geschmacksmusters
Vor dem Landgericht Braunschweig stritten zwei Großhändler für Wohnaccessoire um den Umfang eines Geschmacksmusters. Die Klägerin begehrte für das für die nachfolgende Abbildung (Abb. 1)
bestehende Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Unterlassung des Vertriebes folgenden Produktes (Abb. 2)
Die Klägerin war hierbei der Auffassung, dass ihr eingetragenes Geschmacksmuster (Abb. 1) rechtsbeständig sei und die angegriffene Verletzungsform (Abb. 2) dieses Geschmacksmusters aufgrund der bestehenden Ähnlichkeit verletze. Die von uns vertretene Beklagte entgegnete; dass zwar eine gewisse Ähnlichkeit vorliege, jedoch bereits vor der Eintragung des Geschmacksmusters ähnliche andere Formen im Handel gewesen seien. Insoweit wären sämtliche wesentliche Gestaltungsmerkmale des Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits vorbekannt. Das Landgericht Braunschweig hat die einstweilige Verfügung nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 01.06.2010 zurückgewiesen und somit unserer Mandantin die Möglichkeit des Weitervertriebs der in Bild 2 enthaltenen Produkte gesichert. In seiner Entscheidung führt es aus, dass sich der Schutz aus einem Geschmacksmuster auf jedes Muster erstreckt, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Die hierbei notwendige Prüfung setzt jedoch voraus, dass der Gesamteindruck des verletzten Musters unter vorrangiger Berücksichtigung derjeniger Merkmale festgestellt wird, welche seine Eigenart ausmachen. Im Anschluss wird der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des Geschmacksmusters verglichen. Maßgeblich ist hierbei die Sicht eines informierten Benutzers. Dies ist einerseits nicht der Designexperte und andererseits nicht der an Gestaltung uninteressierte Konsument. Vielmehr handelt es sich um eine fiktive Person aus dem potenziellen Nutzerkreis, die über ein gewisses Maß an Kenntnissen und Designbewusstsein verfügt. Ausgehend von diesen Grundsätzen stellte das Gericht fest, dass der Schutzumfang des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sehr gering sei, weil unter Berücksichtigung des vorbekannten Formschutzes die wesentlichen Merkmale des Gemeinschaftsgeschmacksmusters schon bekannt waren. Insbesondere gelte dies für diejenigen Merkmale, die die Ähnlichkeit mit dem Verletzungsobjekt ausmachen.
Fazit: Die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig (Urteil LG Braunschweig vom 01.06.2010, Az.: 9 O 1024/10) hat wieder einmal gezeigt, dass ein weitreichender Schutz für ein Geschmacksmuster nur dann gegeben ist, wenn kein vorbekannter Formenschutz existiert. Sind jedoch wie im Vorliegenden schon ähnliche Gestaltungsformen vorhanden, ist der Schutz auf die Unterschiede zum vorbekannten Formschutz beschränkt.
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