Eine Werbeanzeige und ein Brief aus Bonn – Unterlassungsklage abgewiesen

Hintergrund des Falls

Ein von uns vertretener Autohändler bewarb einen PKW-Neuwagen im Internet zum Preis von 28.290,00 Euro. Das Angebot enthielt neben der Fahrzeugbeschreibung den Hinweis: „Preis nur gültig bei Finanzierung oder Leasing der Renault Bank“. Diese Onlineanzeige erregte nicht nur die Aufmerksamkeit potenzieller Kunden, sondern auch der Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung des lauteren Wettbewerbes e. V., die einen Fall von unzulässiger Werbung zu erkennen glaubte. Nachdem der Autohändler die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, erhob der Verein eine Unterlassungsklage vor dem Landgericht Leipzig.

Was hat der Verein mit einem 500 km entfernten Autohändler zu tun?

Im Wettbewerbsrecht sind grundsätzlich nur Mitbewerber, bestimmte rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, qualifizierte Einrichtungen sowie Industrie und Handelskammern anspruchsberechtigt. Verbraucher und sonstige Markteilnehmer sind selbst nicht anspruchsberechtigt. Stattdessen werden ihre Interessen durch die anspruchsberechtigten Verbände vertreten.
Bei der Bonner „Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e. V.“ handelt es sich um einen solchen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger Interessen. Als solcher war er gemäß § 8 Abs. 3 UWG i. V. m. § 4 UKlaG befugt, Unterlassungsansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs geltend zu machen.

Der konkrete Vorwurf

Der Verband kritisierte u. a., dass die Werbeanzeige nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben bei Werbung mit Verbraucherdarlehen nach § 17 Abs. 2 PAngV (Preisangabenverordnung) enthalte.

Das Urteil

Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg.
Den Unterlassungsanspruch leitete der klagende Verband aus §§ 16, 17 PAngV ab, wonach bei Werbung für Verbraucherdarlehen eine Vielzahl von Pflichtangaben, wie zum Beispiel die Identität des Darlehensgebers, der Nettodarlehensbetrag, der Sollzins und der effektive Jahreszins, anzugeben sind. Einige dieser Angaben fehlten bei der streitgegenständlichen Werbeanzeige.

Das Landgericht Leipzig wies den Klageantrag ab und stellte klar, dass die Regelung von § 17 Abs. 2 PAngV nicht für die streitgegenständliche Werbung galt.

So stelle § 17 Abs. 2 PAngV klar, dass die Pflichtangaben nur notwendig sind, wenn die Werbung für das Verbraucherdarlehen mit „mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, …“ erfolgt. Tatsächlich enthielt die fragliche Werbeanzeige jedoch weder Zinssätze noch sonstige Angaben, die die Kosten betrafen. Darüber hinaus sei auch fraglich, ob überhaupt mit dem Abschluss eines Verbraucherdarlehens geworben worden ist.

Fazit

Die klagende „Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e. V.“ hatte keinerlei Ansprüche gegen den Autohändler. Folgerichtig wies das Gericht die Klage des Verbandes ab.
Dennoch zeigt auch dieser Fall, das jede Werbegestaltung besonders sorgfältig zu prüfen ist, um die notwendigen gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

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