Wettbewerbsrecht
Differenzbesteuerung: Landgericht Dresden lässt Online-Händler aufatmen!
Ein Konkurrenzunternehmen nahm dies zum Anlass für eine Abmahnung. Es wurde behauptet, dass der Zusatz „inkl. MwSt.“ irreführend sei. Unternehmer würden bei einem solchen Hinweis immer davon ausgehen, dass die Umsatzsteuer ausgewiesen und im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden kann. Wenn dies jedoch aufgrund der Differenzbesteuerung tatsächlich nicht möglich ist, liege eine Irreführung vor.
Was bedeutet Differenzbesteuerung?
Wer Waren veräußert, bei deren Ankauf keine Umsatzsteuer erhoben wurde (z. B. Ankauf von neuen und gebrauchten Waren von Privatpersonen oder Kleinunternehmen etc.), kann im Rahmen des Wiederverkaufs die Differenzbesteuerung im Sinne des § 25a UStG anwenden, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Das bedeutet, dass nur die Marge besteuert werden muss.
Dadurch kann die Umsatzsteuer in diesen Fällen auf der Rechnung nicht ausgewiesen werden. Für unternehmerische Kunden kann es daher einen Unterschied machen, ob die zu erwerbenden Waren differenzbesteuert nach § 25a UStG sind oder die normale (volle) Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird. Deswegen müssen Verkäufer vor dem Kauf auf diesen Umstand hinweisen.
Preisangabenverordnung (PAngV)
Gegenüber dem Verbraucher ist der Verkäufer wiederum verpflichtet, anzugeben, dass die für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten. Diese Angabe muss im sogenannten „Blickfang“ zur Preisangabe erfolgen. Bei differenzbesteuerten Waren ist die allgemein übliche Angabe „inkl. MwSt.“ auch zutreffend, da die Umsatzsteuer enthalten ist und lediglich die Bemessungsgrundlage abweicht.
Die Entscheidung des Landgerichts Dresden
Bislang hatte das Hanseatische Oberlandesgericht in Pionierarbeit in den letzten Jahren hierzu mehrfach entschieden und dabei die „Eckpunkte“ immer weiter manifestiert.
Das Landgericht Dresden geht dabei von einem „Irreführungspotential“ lediglich deshalb aus, weil dem durchschnittlichen Unternehmer gar nicht bekannt sei, dass auch neue Ware differenzbesteuert veräußert werden kann. Da die Angaben zur enthaltenen Umsatzsteuer jedoch inhaltlich richtig sind und gesetzlich bei Angeboten gegenüber dem Verbraucher vorgeschrieben, können an einen klarstellenden Hinweis keine übertriebenen Forderungen gestellt werden. Es ist lediglich (im Einklang mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht) erforderlich, dass der durch den Hinweis anzusprechende Unternehmer bei situationsadäquater Aufmerksamkeit eine hinreichende Aufklärung über den Ausschluss des Vorsteuerabzugs erlangt.
Hierzu genügt ein Hinweis in der Artikelbeschreibung, wobei es auf eine Wertung des Gesamtbildes ankommt, bei der die Übersichtlichkeit und Gestaltung der Artikelbeschreibung zu berücksichtigen sind. Der konkret eingefügte Hinweis zu Beginn der Artikelbeschreibung mit eigener Überschrift und optischer Hervorhebung genügte diesen Anforderungen, so dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen war.
Abmahnung erhalten?
Liegt Ihnen eine ähnliche Abmahnung vor, melden Sie sich rechtzeitig vor Fristablauf. Wir beraten Sie gern. Aufgrund der eingeschränkten Möglichkeiten auf den gängigen Online-Handelsplattformen, die Preisangaben individueller zu gestalten, ist bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung Vorsicht geboten. Es droht eine Wiederholung der vermeintlichen Irreführung, die dann zu einer hohen Vertragsstrafe führen kann.
Auch beraten wir Sie gerne bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Angebote.
[Autorin: RAin Bettina Weber, Fachanwältin für Medizinrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz;
Ihr Ansprechpartner bei uns: RA Norbert Franke, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Telefon 0351 80718-89, franke@dresdner-fachanwaelte.de]
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