Die Zulässigkeit der Werbung mit dem Markeneintragungszeichen „®“

Oftmals wird im Internet eine Bezeichnung mit dem ® beworben. Dadurch wird bei dem angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt, dass es sich bei der zuvor genannten Bezeichnung um eine eingetragene Marke handelt.

Nunmehr hatte das Landgericht Leipzig die Frage zu klären, ob eine Irreführung vorliegt, wenn die zuvor genannte Bezeichnung nicht als Wort, sondern lediglich als Wort-Bild-Marke, also in Art eines „Logos“, eingetragen ist (Az.: 05 O 2379/20). Der Mitbewerber unserer Mandantin vertrat die Auffassung, dass durch die Darstellung der fehlerhafte Eindruck erweckt werden würde, dass die zuvor genannte Bezeichnung als Wortmarke eingetragen sei, womit, weil dies nicht der Fall war, eine unlautere und wettbewerbswidrige, weil irreführende Werbung, vorliegen würde.

Das Landgericht Leipzig hat die diesbezüglich gegen unsere Mandantin erhobene Klage abgewiesen und klargestellt, dass die angesprochenen Verkehrskreise bei der Beifügung des ® nicht davon ausgehen, dass die zuvor genannte Bezeichnung genau mit diesem Inhalt als Marke eingetragen ist. Vielmehr erwartet der Verkehr lediglich, dass ein entsprechendes Zeichen für den Verwender als Marke eingetragen ist oder dass ihn der Markeninhaber hierfür eine Lizenz erteilt hat.

Insoweit sind zumindest Fälle, in denen eine nur geringfügige Abweichung zwischen tatsächlich eingetragener Marke und verwendetem Zeichen vorliegt, unschädlich. Ungeachtet dessen würde es auch an einer Erheblichkeit der Irreführung fehlen, die nur dann anzunehmen sei, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Da aber in der konkreten Verwendung der Bezeichnung lediglich die Behauptung liegen würde, dass die Markenrechte unserer Mandantin zustehen, was auch der Fall gewesen ist, sei das Verhalten nicht als unlauter einzustufen.

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