Abmahnungen im Online-Handel

Bewertungslink, Informationspflichten und Verantwortlichkeit

Gelangt ein Unternehmen in den Fokus eines Wettbewerbsverbandes oder eines Konkurrenten, findet sich fast immer ein Problempunkt im Online-Shop oder der Webseite über den jedenfalls gestritten werden kann. Regelmäßig legen uns daher Mandanten Abmahnungen zu unterschiedlichsten Rechtsthemen vor. Wir wollen einen kleinen Überblick von „Dauerbrenner“-Problemfeldern mit Bezug zum Online-Handel aufzeigen, die uns auch aktuell beschäftigen:

1. Der Bewertungslink

Der Kunde hat bei Ihnen etwas bestellt, die Ware ist geliefert, der Kaufpreis bezahlt, alle sind zufrieden. Die Gunst der Stunde soll genutzt werden und dem Kunden wird eine E-Mail mit einem Bewertungslink geschickt. Unproblematisch? Keinesfalls. Aktuell liegt uns ein Fall vor, in dem ein Berliner Rechtsanwalt den Online-Shop auf Unterlassung in Anspruch nimmt, da er der Übersendung von Werbung in elektronischer Form nicht zugestimmt habe. Grundsätzlich kann bereits die einmalige Versendung eines Bewertungslinks als Werbung im Sinne des UWG gewertet werden. Vor der Versendung eines Bewertungslinks sollte daher geprüft werden, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG eingehalten worden sind. Ansonsten kann in der E-Mail eine „unzumutbare Belästigung“ gesehen werden und damit Grund zur Abmahnung geben.

2. Informationspflichten

Die gesetzlichen Informationspflichten haben im Laufe der Jahre ein kaum überschaubares Ausmaß angenommen. Zusätzlich zu allgemeinen Informationen (wie Widerruf und Impressum) treffen jede Branche weitere spezielle Verpflichtungen. Begonnen bei der Grundpreisangabe z. B. bei dem Verkauf von Stoffen, über die Angabe von CO2-Emmissionswerten beim Autoverkauf hin zu Angaben aus dem Energieausweis beim Verkauf von Immobilien. Auch ein zu viel von Angaben kann Grund zur Abmahnung bieten, z. B. bei der Deklaration von Lebensmitteln mit gesundheitsbezogenen Angaben.

3. Verantwortlichkeit

Ist ein Wettbewerbsverstoß gefunden, stellt sich als nächstes die Frage, wer dafür verantwortlich ist. Hat ein Angestellter oder Beauftragter den „Verstoß“ im Online-Shop eingefügt oder etwas vergessen einzufügen, mag das noch einfach zu beantworten sein. Auch dass grundsätzlich eine Haftung für einen gesetzten Link besteht, ist bereits durch die Rechtsprechung geklärt worden. Dennoch finden sich immer wieder Konstellationen, in denen auch zu hinterfragen ist, wer eigentlich für einen Verstoß verantwortlich ist. Die Problematik kann sich hierbei z. B. aus den Angebotsvorgaben einer Handelsplattform ergeben oder auch aus gesellschaftsrechtlichen Darstellungen auf der eigenen Webseite. Auch kommt es nicht selten vor, dass zwar noch eine Verantwortlichkeit nach dem UWG bestand, dieselbe Konstellation aber bei der nachfolgenden Geltendmachung einer Vertragsstrafe jedoch kein Verschulden mehr begründen kann, weil z. B. trotz aller Bemühungen eine Änderung nicht herbeigeführt werden konnte. Bei der Bewertung der Verantwortlichkeit und/oder des Verschuldens kommt es auf die jeweils konkrete Konstellation an, die besonders zu prüfen ist. Da die Gegenseite in diese Abläufe häufig keinen konkreten Einblick hat, kann bei objektiv vorliegendem Verstoß hier möglicherweise noch der Unterlassungsanspruch zu Fall gebracht werden.

4. Sie haben eine Abmahnung erhalten?

Wer eine Abmahnung erhält, sollte als allererstes „Ruhe bewahren“! Nicht in Panik verfallen oder in der ersten Wut unbedachte Antworten verfassen. Sodann ist unbedingt die gesetzte Frist zu beachten. Läuft die Frist ab, muss bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen mit unmittelbaren gerichtlichen Schritten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gerechnet werden. Innerhalb der Frist ist dann in Ruhe zu prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist. Ist die Abmahnung berechtigt, kann es dennoch sinnvoll sein, eine geforderte Unterlassungserklärung nicht abzugeben. Ist die rechtliche Lage für Sie nicht überschaubar, ist es ratsam sich anwaltliche Unterstützung zu holen. Denn eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung kann bei erneutem Verstoß zu hohen Vertragsstrafen führen. Die Kündigung einer einmal geschlossenen Unterlassungsvereinbarung sowie die Anfechtung der Unterlassungserklärung sind dann nur noch im Ausnahmefall möglich.


[Autorin: RAin Bettina Weber, Fachanwältin für Medizinrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz;
Ihr Ansprechpartner bei uns: RA Norbert Franke, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Telefon 0351 80718-89, franke@dresdner-fachanwaelte.de]

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