Bislang war nach der Satzung der Stadt ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten ausgeschlossen, wenn der Schulweg weniger als 35 km beträgt. Man hielt es also für zumutbar, dass Schüler ab Klasse 11 diesen Weg zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurücklegen. Diese Regelung stand bislang schon im Widerspruch zu der Rechtsprechung des OVG, wonach nur ein Schulweg bis zu 1 Stunde als zumutbar gilt. Auch der sportlichste Schüler schafft keine Distanz von 35 km in einer Stunde.
Erstaunlich nach der aktuellen Satzungslage ist auch der Sprung von Klassenstufe 10 zu Klassenstufe 11 von 3,5 km auf 35 km, dies ist eine erstaunliche körperliche Entwicklung, die ein Kind hier mit dem Schuljahreswechsel nehmen soll.
Das OVG verweist in der Entscheidung nun auf die gesetzliche Grundlage für die Erstattung der Beförderungskosten, § 23 Abs. 3 Sächsisches Schulgesetz. Hier sei keine Einschränkung für bestimmte Schularten oder Entfernungen ableitbar, deshalb sei die Satzungsregelung unwirksam. Es obliegt nun der Landeshauptstadt als Satzungsgeber hier eine neue Regelung zu treffen, die derartige Ausschlüsse nicht mehr vorsieht. Das Verwaltungsgericht Dresden hatte hierzu vorgeschlagen, eine Mindestentfernung von 5 km vorzusehen, dass sein ein Weg, der innerhalb einer zumutbaren Wegzeit von einer Stunde zurückzulegen sei.
Fazit: Wichtig bleibt es, entsprechende Anträge auf Erstattung für jedes Schuljahr neu zu stellen und Rechtsmittel für den Fall der Ablehnung zu erheben.
Ruhende Verfahren sollten nun wieder aufgerufen werden, unter Hinweis auf die Entscheidung des OVG, womit die Rechtsfrage nun endlich abschließend geklärt ist.