Am 1. Januar 2013 startete der neue Rundfunkbeitrag und löste damit die bisherige Rundfunkgebühr der GEZ ab. Die Rundfunkgebühren werden nicht mehr pro Gerät, sondern pauschal pro Haushalt berechnet. Aktuell sind es so 17,50 Euro im Monat. Auch dann, wenn man weder über einen Fernseher noch über ein Radio oder sonstigen Zugang zum Netz verfügt.
Seit Einführung des Rundfunkbeitrages sorgte dieser für eine Menge rechtlicher Auseinandersetzungen.
Zunächst stellte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 11.06.2015, Az.: I ZB 64/14 fest, dass die von den Rundfunkanstalten vorgenommenen Vollstreckungsersuchen den gesetzlichen Anforderungen für eine Vollstreckung genügen.
Nunmehr stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 18.03.2016, Az.: 6 C 6.15, u. a. klar, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die Kläger hatten Bescheide, in denen die beklagten Rundfunkanstalten rückständige Beiträge festgesetzt hatten, vor allem mit der Begründung angefochten, nicht im Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu sein. Außerdem, so argumentierten sie, handele es sich bei dem Beitrag um eine Steuer, für deren Einziehung die Bundesländer keine Kompetenz besitzen.
Ihre Klagen haben in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
Das BVerwG hat die Revisionen der Kläger gegen die Berufungsurteile zurückgewiesen.
Der Rundfunkbeitrag werde nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können. Das Beitragsaufkommen werde nicht in die Haushalte der Länder eingestellt, um die vom Haushaltsgesetzgeber bestimmten Gemeinlasten zu finanzieren. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag diene es der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Demzufolge lege der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag fest, dass Überschüsse vom Finanzbedarf für die folgende zweijährige Beitragsperiode abgezogen werden.
Für diese Art der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehe die verfassungsrechtlich notwendige besondere Rechtfertigung.
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung gehe auch nicht zu Lasten der Personen, die eine Wohnung alleine innehaben und verstößt nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung, weil hierfür ein hinreichender sachlicher Grund bestehe: Die Wohnung stelle den typischen Ort des Programmempfangs dar und ermögliche es, die Beiträge ohne tatsächlichen Ermittlungsaufwand zu erheben. Der Nachweis, nicht über ein Empfangsgerät zu verfügen, sei in Zeiten des Smartphones mit angemessenem Aufwand nicht mehr verlässlich zu erbringen.
Im Juni 2016 stehen noch weitere Klagen beim Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung aus. Sollten sich bei den noch ausstehenden Entscheidungen keine Änderungen ergeben, bleibt für die Gegner des Rundfunkbeitrags nur noch die letzte Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht.