Kein weiterer Abwasserbeitrag für ehemals selbständige Ortsteile nach Eingemeindung

Die Gemeinden Hermsdorf und Medingen haben bis zu ihrer Eingemeindung zur Gemeinde Ottendorf-Okrilla selbständige Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung betrieben und Beiträge erhoben. Diese lagen jedoch erheblich unter dem Beitragssatz, den nun die Gemeinde Ottendorf-Okrilla verlangt. Die Differenz für die Hermsdorfer Bürger lag bei 0,97 Euro pro qm, für die Medinger sogar bei 2,50 Euro pro qm.

Nach Ablauf einer Schonfrist nach der Eingemeindung zum 01.01.1998 wollte die Gemeinde Ottendorf-Okrilla nun auch die Hermsdorfer und Medinger auf das alte Beitragsniveau der Ottendorfer heben, so dass per Beitragssatzung nur von den ehemaligen Anschlussnehmern aus Hermsdorf und Medingen ein weiterer Beitrag in Höhe der o. g. Differenz geltend gemacht worden ist. Die gut organisierten Hermsdorfer haben sich nun erfolgreich gegen dieses Vorgehen gestemmt.

Das Verwaltungsgericht Dresden hat im Rahmen einer Verhandlung am 01.08.2008 keinen Zweifel daran gelassen, dass die Gemeinde nicht befugt ist, weitere Beiträge geltend zu machen, da es dafür an einer Ermächtigungsgrundlage fehle. Das Kommunalabgabengesetz sähe die Möglichkeit der Erhebung weiterer Beiträge für den Fall der Eingemeindung nicht vor. Insbesondere können weitere Beiträge für eine einheitliche Einrichtung auch nur von allen Bürgern geltend gemacht werden, da es sich ja um eine einheitliche Einrichtung handele. Getrennte Beiträge könnten nur solange von dem jeweiligen Rechtsträger der Einrichtung geltend gemacht werden, solange noch keine einheitliche Einrichtung errichtet worden ist. Dafür sei es nun aber zu spät. Das Urteil wird in den nächsten Tagen zugestellt.

Fazit:   Angesichts der anstehenden Zusammenschlüsse von Gemeinden und Zweckverbänden kommt der Entscheidung große Bedeutung zu. Die Gemeinden müssen nun überlegen, ob die angebliche Gleichbehandlung aller Bürger durch die Anhebung der Beiträge für ehemals selbständige Ortsteile rechtlich überhaupt zu realisieren ist.

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