Unser Mandant besucht seit dem Sommer 2012 eine Grundschulde in Dresden, wobei durch die Bildungsagentur eine integrative Beschulung festgesetzt worden ist. Bereits seit dem Ende des 1. Halbjahres der 1. Klasse versucht die Bildungsagentur, die integrative Beschulung wieder rückgängig zu machen und ordnet den Besuch einer Schule für Erziehungshilfe an. Die Eltern sind gegen diese Verfügung mit Erfolg vorgegangen.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen hat mit Beschluss vom 06.01.2015 (Az.: 2 B 95/14) eine Beschwerde der Bildungsagentur zurückgewiesen, nachdem das Verwaltungsgericht Dresden bereits dem Schüler den weiteren Besuch der Grundschule ermöglicht hat.
Die Bildungsagentur hat sich in dem Verfahren wiederholt darauf berufen, dass die Voraussetzungen für eine integrative Beschulung in der Grundschule nicht gegeben seien, da nach dem Fördergutachten ein Rückzugsraum nicht vorhanden sei und die Klassenstärke von höchstens 20 Schülern überschritten werde. Eine erfolgreiche Inklusion sei deshalb nicht möglich.
Das OVG hat der Bildungsagentur hier vorgeworfen, dass nicht dargelegt worden ist, warum diese Schwierigkeiten im Einzelfall nicht überwunden werden können. Soweit seitens der Bildungsagentur die Klassenstärke von über 20 Schülern als Hindernis angeführt worden ist, hätte hier vorgetragen werden müssen, weshalb eine Teilung der Klasse nicht möglich sei.
Der Senat weist aber auch darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Bildungsagentur durchaus auch eine zwangsweise Zuweisung an eine andere Grundschule möglich ist, wenn die Voraussetzungen einer integrativen Beschulung dort gegeben sind. Die Bildungsagentur vertrat in dem Rechtsstreit die Auffassung, dass in dem Fall zwingend die Zuweisung an eine Förderschule zu erfolgen habe. Eine Zuweisung an eine andere Grundschule ist aber nur dann möglich, wenn tatsächlich an der bislang besuchten Schule die Hindernisse für eine integrative Beschulung unüberwindbar sind und die zugewiesene Schule auch zumutbar von dem Schüler erreicht werden kann.
Nach diesem Beschluss ist nun zu hoffen, dass unser Mandant, der zwischenzeitlich das 3. Schuljahr besucht, seine Grundschulzeit ohne weitere Rechtsstreite in Ruhe beenden kann.
Offen ist aber derzeit noch ein Beschwerdeverfahren gegen die Zulassung eines Integrationshelfers, den die Bildungsagentur, trotz der Genehmigung durch das Jugendamt, verhindern wollte. Dies ist unverständlich, da durch den Integrationshelfer die integrative Beschulung erleichtert werden soll.
Fazit: Es bleibt zu hoffen, dass der Freistaat Sachsen seiner Verpflichtung aus der UN-BRK (Behindertenrechtskonvention) zügig nachkommt, ein neues Schulgesetz zu verkünden, damit derartige Rechtsstreitigkeiten bald zur Rechtsgeschichte gehören.