In jedem neuen Schuljahr stehen an den Gymnasien in Sachsen wichtige Wahlentscheidungen für den Schüler an. So wählen die Schüler in der Klassenstufe 5 eine zweite Fremdsprache, die dann ab der Klassenstufe 6 unterrichtet wird. In der Regel werden eine Russischklasse und eine oder mehrere Französischklassen eingerichtet. Häufig übersteigt jedoch die Zahl der Schüler, die Französisch erlernen wollen, die Zahl der Schüler, die Russisch lernen möchten. Eine bestimmte Zahl von Schülern wird deshalb „zwangsweise“ von der Bildungsagentur in die Fremdsprache „Russisch“ umgeleitet. Um dieses Verfahren transparent zu gestalten, sieht die Schulordnung der Gymnasien vor, dass die Plätze im Losverfahren zu vergeben sind.
Grundsätzlich sind dabei die Klassenobergrenzen von 28 Schülern zu beachten, dies bedeutet, dass immer dann ein Platz noch zur Verfügung gestellt werden muss, wenn die Klassenobergrenze von 28 Schülern nicht erreicht wird. In Einzelfällen muss die Schule jedoch auch darüber hinaus noch Plätze bis zur Funktionsfähigkeit der Schule zur Verfügung stellen. So hat das Verwaltungsgericht (VG) Dresden in einem Beschluss vom 24.06.2013 die Schule verpflichtet, auch über die Schülerzahl von 28, einen Platz zur Verfügung zu stellen, da das Losverfahren fehlerhaft durchgeführt worden ist. Das Gymnasium hatte hier zuvor Härtefälle für das Erlernen der französischen Sprache ausgemacht, die nach Auffassung des Gerichtes jedoch keine waren (Az.: 5 L 112/13).
Weitere „Verteilungskämpfe“ stellen sich dann auch bei der Wahl des Bildungsprofiles mit Beginn des 8. Schuljahres ein. Ein Dresdner Gymnasium musste hier den Bedarf für 2 Gruppen im gesellschaftswissenschaftlichen Profil feststellen, hat dann aber nur eine Gruppe für das kommende Schuljahr eingerichtet. Dies bedeutete das 20 Schüler in ein anderes Profil „umgelenkt“ werden mussten. Dies erfolgte dann danach, ob die Leistungen in den Fächern des Zweitwunsches schlecht oder gut waren. Waren die Leistungen schlecht, bekam der Schüler seinen Erstwunsch. Eine der wenigen Fälle in der Schulausbildung, in denen sich schlechte Leistungen auch mal lohnen.
Hinzukam, dass das Gymnasium die jeweiligen Profilgruppen auf 22 Schüler begrenzt hat, also unterhalb der gesetzlichen Klassenobergrenze von 28 Schülern.
Das VG Dresden hat mit Beschluss vom 18.07.2013 (Az.: 5 L 284/13) die Schule verpflichtet, den Schüler in dem von ihm gewählten Gesellschaftwissenschaftlichen Profil zu unterrichten und dem Wunsch des Schülers damit Vorrang gegeben. Die Schule hatte die Verpflichtung ausgesprochen, im sprachlichen Profil Spanisch zu erlernen. Das Gericht rügt, dass die Kapazitätsgrenzen nicht eingehalten worden sind, das Auswahlkriterium (schlechte Noten in den Fächern des Zweitwunsches) ungeeignet sei.
Fazit: Schülern kommt ein Recht zu, innerhalb der vorhandenen Kapazitäten, nach ihren Wahlentscheidungen unterrichtet zu werden. Sollte dies nicht geschehen, sollten gerichtlich die bestehende Kapazität und die Auswahlkriterien überprüft werden. Viele Schulen lassen hier eine ausreichende Transparenz vermissen.