Im folgenden sollen in groben Zügen und ohne Anspruch von Vollständigkeit der Sinn und Ablauf eines Verwaltungsverfahrens und eines Verwaltungsprozesses dargestellt werden, um dem juristischen Laien eine erste Vorstellung zu vermitteln. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Vielzahl von rechtlichen Besonderheiten im folgenden keine Erwähnung findet, da ihre Darstellung den vorgegebenen Rahmen sprengen und im übrigen für einen juristischen Laien mit vertretenem Aufwand nur eingeschränkt vermittelbar sind.
I. Das Verwaltungsverfahren
Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden werden in vielfältiger Weise nach außen tätig und wirken auf diese Weise aus der Sicht der Staatsbürger belastend oder auch begünstigend auf die Lebenswirklichkeit ein. In der Regel wird eine Behörde oder staatliche Einrichtung tätig, um im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches Einzelfälle des täglichen Lebens im Sinne der gesetzgeberischen Vorgaben zu regeln. Sie bedient sich dabei vielfältiger hoheitlicher Maßnahmen. Bevor eine hoheitliche Maßnahme ergriffen wird, besteht grundsätzlich eine rechtliche Verpflichtung der Behörde, Betroffene – d. h. diejenigen, die durch eine hoheitliche Tätigkeit in ihren geschützten Rechtspositionen betroffen sein könnten – an einem Verwaltungsverfahren zu beteiligen, damit diese rechtzeitig, etwa vor einer hoheitlichen Maßnahme auf deren Inhalt Einfluss nehmen können.
Die staatlichen Stellen sind grundsätzlich verpflichtet, einen Lebenssachverhalt vollständig selbst zu ermitteln, bevor eine staatliche Maßnahme ergriffen wird. In einzelnen Bereichen staatlichen Handelns sind jedoch auch die an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten verpflichtet, förderlich an einem Abschluss des Verwaltungsverfahrens mitzuwirken. Droht einem Betroffenen eine für ihn belastende hoheitliche Maßnahme, ist es selbstverständlich sinnvoll, dass dieser auch über seine möglichen Mitwirkungspflichten hinaus an dem Verwaltungsverfahren mitzuwirken und für ihn günstige Tatsachen zur Kenntnis zu geben und auch etwa unter anwaltlicher Hilfe durch rechtliche Argumentationen Einfluss zu nehmen.
Kommt es dennoch zu einer förmlichen behördlichen Entscheidung in Form eines sogenannten Verwaltungsaktes, ist es die Regel, dass dieser schriftlich durch einen sogenannten Verwaltungsbescheid den Verfahrensbeteiligten bekanntgegeben wird. Mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, also in der Regel der Zustellung des Bescheides an den Verfahrensbeteiligten beginnt die sogenannte Widerspruchsfrist von einem Monat zu laufen, innerhalb derer schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde Widerspruch gegen den besagten Verwaltungsakte zu erheben ist.
Diese einmonatige Widerspruchsfrist beginnt jedoch nur zu laufen, wenn der schriftliche Verwaltungsakt eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung enthält, also einen Hinweis, in welcher Frist wo in welcher Form nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ein Widerspruch erhoben werden kann. Ist eine derartige Rechtsbehelfsbelehrung – was jedoch selten vorkommt – unterblieben oder unrichtig erteilt worden, ist die Einlegung des Rechtsbehelfes nur innerhalb eines Jahres möglich.
Sollte auch diese Frist verstrichen sein, ist es auch darüber hinaus noch unter weiteren engen Voraussetzungen möglich, eine sogenannte Wiedereinsetzung in das Verfahren zu beantragen, wenn der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Rechtsbehelfsfrist einzuhalten. Nach Einlegung des Widerspruches hat die Behörde, die den besagten Verwaltungsakt erlassen hat, zunächst selbst zu prüfen, ob sie den Widerspruch, der sinnvollerweise mit einer entsprechenden Begründung versehen sein sollte, für begründet hält oder nicht. Hält sie ihn für begründet, hilft sie dem Widerspruch ab und hebt den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt auf oder modifiziert ihn anderweitig. Hält sie den Widerspruch für unbegründet, gibt sie den Verwaltungsvorgang an die zuständige Widerspruchsbehörde – in der Regel die nächsthöhere Behörde im Verwaltungsaufbau – ab. Ergeht dann durch die Widerspruchsbehörde ein Widerspruchsbescheid, besteht grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit, gegen diesen Widerspruchsbescheid zum zuständigen Verwaltungsgericht Klage zu erheben. Die Klage ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Widerspruchsbescheides an den betreffenden Verfahrensbeteiligten schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht Dresden zu erheben.
II. Der Verwaltungsprozess
Nach Eingang der Klageschrift leitet das Verwaltungsgericht in der Regel ein sogenanntes schriftliches Vorverfahren ein. Dies bedeutet, dass die Klageschrift dem Beklagten zur Stellungnahme zugeleitet wird. Weiterhin prüft das Verwaltungsgericht, wessen rechtliche Interessen durch den Prozess berührt werden könnten und lädt diese Betroffenen gegebenenfalls zum Prozess bei, so dass auch diese durch entsprechenden Vortrag oder auch Antragstellungen ihre Rechte in dem Prozess wahrnehmen können.
In der Folgezeit bestimmt das Verwaltungsgericht in der Regel einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Sollte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer ersten mündlichen Verhandlung das gerichtliche Verfahren für entscheidungsreif halten, entscheidet es in der Regel durch Urteil. Das Gericht wird eine Entscheidung in der Regel durch Urteil nur dann fällen, wenn es zu der Überzeugung gelangt ist, dass der gesamte entscheidungserhebliche Sachverhalt dem Gericht bekannt geworden ist. Um die erforderlichen Tatsachen zur Vervollständigung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes zu erhalten, ist das Verwaltungsgericht wie auch die höheren Verwaltungsgerichte verpflichtet, selbst Ermittlungen anzustellen. Dabei trifft die Verfahrensbeteiligten eine Mitwirkungspflicht. Entsprechend den diesbezüglichen Darlegungen zum Verwaltungsverfahren ist es in jedem Falle jedoch sinnvoll, durch entsprechenden Vortrag gegenüber dem Verwaltungsgericht dieses mit für den Betreffenden sinnvollen vorteilhaften Informationen auszustatten und auch rechtliche Ausführungen gegebenenfalls unter Beistand eines Rechtsanwaltes zu machen. Gegen derartige Urteile kann dann Berufung und in dritter Instanz in bestimmten Fällen auch Revision oder im Anschluss an das erstinstanzliche gerichtliche Urteil direkt Revision als Rechtsmittel eingelegt werden.
Berufungsverfahren werden in der Regel Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Es kommt immer wieder vor, dass ein Rechtssuchender feststellen muss, dass trotz entsprechender Antragstellung eine Behörde nicht im Sinne des Antragstellers tätig wird, d. h. den Verwaltungsvorgang nicht bearbeitet. Unter eingeschränkten Voraussetzungen ist es daher möglich, eine sogenannte Untätigkeitsklage zum zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben mit dem Ziel, dass die betreffende Behörde gerichtlich verpflichtet wird, entsprechend tätig zu werden.