Seit Jahren muss sich der Freistaat Sachsen mit dem Vorwurf auseinandersetzen, die Vergütung seiner Beamten und Angestellten sei altersdiskriminierend. So hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen zuletzt entschieden, dass in der Staffelung des Grundgehaltes nach dem Besoldungsdienstalter eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 1 RL 2000/78/EG zu erblicken ist (Urteil vom 23.04.2013, Az.: 2 A 150/12).
Das Gericht machte deutlich, dass aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) die bisherige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht mehr zu halten sei.
Der EuGH hätte deutlich gemacht, dass für die Frage der Ungleichbehandlung allein auf die tatsächlichen Auswirkungen der Reglungen abzustellen sei. Zeigen sich im Zeitpunkt der Einstellung des Beamten Unterschiede in der Höhe des Entgeltes, die letztlich allein oder überwiegend aus dem Lebensalter resultieren, so handelt es sich um eine Ungleichbehandlung nach dem Alter.
Gegen die Entscheidung des OVG wurde die Revision zugelassen und auch erhoben. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu der Rechtsfrage liegt noch nicht vor. Weiterhin sind vor dem EuGH verschiedene Verfahren aufgrund von Vorlagebeschlüssen des Verwaltungsgerichtes Berlin zur Beamtenbesoldung anhängig. Auch hier ist nach dem Schlussantrag des Generalanwaltes zu erwarten, dass der EuGH die Besoldungsregelungen des Landes Berlin für rechtswidrig erachten wird, obwohl bereits Erfahrungsstufen eingeführt worden sind, woran sich auch der Freistaat orientiert hat.
Trotz dieser laufenden Verfahren hat der Freistaat Sachsen zu Beginn des Jahres mehrere Tausend Widersprüche entschieden, die bislang aufgrund der offenen Verfahren ruhend gestellt gewesen sind. Anlass war die Verkündung eines neuen Besoldungsrechtes am 31.12.2013, mit dem offensichtlich alle Probleme der möglichen Altersdiskriminierung gelöst sein sollen. Ob dies nun der Fall ist, wird erneut Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sein, da in jedem einzelnen Fall Klage zum Verwaltungsgericht zu erheben ist.
Die Besoldung beginnt nun mit einer Anfangsstufe. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt künftig nach bestimmten Dienstzeiten, in denen mindestens Leistungen erbracht wurden, die im Wesentlichen den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen (anforderungsgerechte Leistungen).
Bei der Zuordnung zu einer Stufe werden dann bestimmte Zeiten berücksichtigt, die vor Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt worden sind, insbesondere Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu einer Laufbahn sind.
Es erfolgt weiterhin eine rückwirkende Neu-Einordnung für die Zeit ab dem 01.09.2006.
Fazit: Ob der Freistaat mit diesen Regelungen und der entsprechenden Rückwirkung alle Probleme der Altersdiskriminierung gelöst hat, bleibt abzuwarten. Zumindest hat er vorerst für eine Klageflut vor den sächsischen Verwaltungsgerichten gesorgt.