Die Verwaltungsgerichte werden also wieder die Aufnahmeentscheidungen der Schulen überprüfen müssen, wenn Eltern gegen die Ablehnung vorgehen.
Ausgangspunkt jeder rechtlichen Prüfung ist dabei immer das Recht der Eltern auf freie Wahl des Bildungsganges. Dieses Recht umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes (SächsOVG) auch das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule, allerdings nur im Rahmen der bestehenden Kapazitäten. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die so ermittelte Kapazität der Schule, muss in einem Auswahlverfahren nach sachgerechten Kriterien darüber entschieden werden, welche der Bewerber einen freien Platz erhalten. Als sachgerechte Kriterien sind dabei neben dem Zufallsprinzip (Losverfahren) die zeitliche Dauer des Schulweges, die Tatsache, dass bereits ein Geschwisterkind die Schule besucht, und die Annahme eines eng umgrenzten Härtefalles in der Rechtsprechung anerkannt.
Es werden jedoch von Schulleitern auch immer wieder abweichende Kriterien zur Auswahl eingebracht. So hatte das SächsOVG zuletzt darüber zu entscheiden, ob auch die spätere Sprachwahl ein Kriterium für die Aufnahme sein kann. Die Zusammensetzung der 5. Klassen im Gymnasium wird häufig von den Sprachwünschen ab Klassenstufe 6 abhängig gemacht. Dagegen ist rechtlich auch nichts einzuwenden, wenn der Zugang zur Schule nicht gehindert wird. So wird das Auswahlkriterium „Erstwunsch 2. Fremdsprache: Russisch“ als nicht sachgerecht bewertet. Das SächsOVG hat hier mit Beschluss vom 12.09.2016 (Az.: 2 B 190/16) klargestellt, dass die Angabe der ab Klassenstufe 6 unterrichteten 2. Fremdsprache schon nicht zu den sachgerecht gebilligten Aufnahmekriterien gehört. Die Wahl der 2. Fremdsprache für die Aufnahme ist ohne Belang, für die spätere Wahl der 2. Fremdsprache sieht die Schulordnung ein eigenständiges Vergabeverfahren vor. Die Fremdsprachenwahl hat keinen Bezug zur Anmeldung an eine Schule. Den Wunsch der Schule, auch für spätere Schülerfahrten ins Ausland eine ausgewogene Fremdsprachenverteilung zu erreichen, hält das Gericht für unbeachtlich.
Fazit: Im Fall einer rechtswidrigen Ablehnung hat die Schule alle Schüler bis zur Grenze der Funktionalität der Schule aufzunehmen. Diese Grenze kann zahlenmäßig nicht bestimmt werden, es muss, bezogen auf das jeweilige Schulgebäude, geprüft werden, ob die zusätzlichen Schüler in den Klassenräumen noch Platz finden können.
Im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens sind regelmäßig auch das Losverfahren und die angenommenen Härtefälle zu überprüfen.
Die Aufnahmeentscheidungen werden rechtzeitig vor Schuljahresbeginn bekannt gegeben. Es ist dann zu entscheiden, ob für den Erstwunsch vor dem Verwaltungsgericht gestritten werden soll.