Auswärtsspiele und Turniere in anderen Städten sind fester Bestandteil des Spielbetriebs in Sportvereinen. Die Fahrten dorthin werden oftmals durch Eltern bzw. Freunde und Verwandte durchgeführt. Kommt es bei einer solchen Fahrt beispielsweise zu einem Unfall mit Sachschaden, stellt sich die Frage, wer für den entstandenen Schaden aufzukommen hat.
In unserem April-Newsletter haben wir über ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle berichtet, in dem das Gericht den Sportverein verurteilt hatte, der Großmutter eines Vereinsmitglieds Schadenersatz zu zahlen. Die Klägerin fuhr ihre Enkelin, die Mitglied in der Fußballmannschaft des beklagten Vereins ist, zu einer Kreismeisterschaft. Auf dem Weg zu diesem Turnier erlitt die Klägerin mit ihrem Fahrzeug einen Unfall. Das OLG Celle war der Auffassung, dass die Großmutter in der vorliegenden Fallkonstellation durch den Verein beauftragt worden war, die Fahrt auch im Interesse des Vereins durchzuführen. Bei der Fahrt hat sich ein auftragsspezifisches Risiko verwirklicht mit der Folge, dass durch den Verein die der Großmutter entstandenen Schäden zu ersetzen sind.
Gegen das Urteil hat der beklagte Verein Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Der BGH kam in seinem Urteil vom 23.07.2015 (Az.: II ZR 346/14) zu dem Ergebnis, dass Fahrten von Kindern durch Familienangehörige zu sportlichen Veranstaltungen eine reine Gefälligkeit darstellen. Aufwendungsersatzansprüche gegen den Sportverein nach einem Verkehrsunfall scheiden daher aus. Eine Beurteilung als Gefälligkeit ändert nichts daran, dass auch der Verein ein Interesse an dem Transport hatte.
Fazit: Soweit kein Dritter für den Schaden haftbar gemacht werden kann, stellt sich die Rechtslage nunmehr nach der Rechtsprechung des BGH so dar, dass das Schadensrisiko durch die Vereinsmitglieder bzw. im konkreten Fall – deren Angehörige – selbst getragen werden muss.