Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbäumen

Unabhängig vom Gesundheitszustand eines Baumes kommt es gerade bei sogenannten Weichhölzern, zu denen die häufig in Alleen vorkommenden Pappeln zählen, zu natürlichen Astbrüchen. Wird durch einen herabstürzenden Ast ein vorbeifahrendes bzw. abgeparktes Fahrzeug beschädigt, stellt sich die Frage, ob ein Dritter für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann.

Bei Straßenbäumen bzw. Bäumen an öffentlichen Parkplätzen ist in der Regel die Kommune dafür verantwortlich, dass keine Gefahr von den Bäumen ausgeht. Im Rahmen der so genannten Verkehrssicherungspflicht wird von der Rechtsprechung verlangt, dass grundsätzlich zweimal jährlich, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand, Straßenbäume kontrolliert werden. Solange bei diesen Überprüfungen keine Besonderheiten wie trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse erkennbar sind, ist grundsätzlich keine weitere Untersuchung erforderlich.

Der Geschädigte muss in einem Prozess nachweisen, dass die Kontrolle nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Daneben muss er jedoch auch den Zusammenhang (Kausalität) zwischen Pflichtverletzung und Schaden nachweisen. Nachzuweisen ist also, dass die ordnungsgemäße Überprüfung des Baumes zur Entdeckung der Schädigung des Baumes und der Beseitigung der Gefahr geführt hätte. Dieser Nachweis ist grundsätzlich schwer zu führen.

Auch bei Bäumen, bei denen ein erhöhtes Risiko besteht, dass in gesundem Zustand Äste abbrechen, wie beispielsweise bei Pappeln, müssen durch den Verkehrssicherungspflichtigen keine besonderen Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 06.03.2014 (Az.: III ZR 352/13) nochmals klargestellt. In dem zu entscheidenden Fall war von einer etwa 50 bis 60 Jahre alten gesunden Pappel ein Ast abgebrochen und auf ein abgeparktes Auto gefallen. Der Umstand, dass bei manchen Baumarten ein erhöhtes Risiko besteht, dass auch in gesundem Zustand Äste abbrechen, führt nach Auffassung des BGH nicht dazu, dass über die übliche Kontrolle hinaus besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Die Klage des Fahrzeugbesitzers gegen die Kommune wurde durch den Bundesgerichtshof abgewiesen.

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