Sturm „Emma“ – Ein Fall für die Versicherungen

Rechtzeitig, bevor das Orkantief „Emma“ Deutschland und Sachsen erreicht hat, konnte die Bevölkerung von den Wetterdiensten gewarnt werden. Soweit möglich, richteten sich die Menschen auf das stürmische Wetter ein. Die Erinnerungen an das Orkantief „Kyrill“ im Januar 2007 dürften noch frisch sein. Trotz der immensen Schäden in Millionenhöhe gibt es eine gute Nachricht: In den meisten Fällen leisten bestehende Versicherungen den Ersatz, denn trotz der Vorbereitungen ließen sich Schäden an Gebäuden, Fahrzeugen und Wohnungseinrichtungen nicht immer vermeiden.

Wer jetzt Schäden an seinem Gebäude oder Hausratgegenständen feststellt, muss sich so schnell wie möglich an seine Versicherungsgesellschaft wenden. Ansprüche können gegenüber der Gebäude- und Hausratversicherung geltend gemacht werden. Bei Schäden an Kraftfahrzeugen ist die Vollkasko- bzw. Teilkaskoversicherung eintrittspflichtig.

Die Versicherungsgesellschaften müssen Ersatz leisten, wenn die Schäden durch einen Sturm verursacht wurden. Nach den Versicherungsbedingungen ist dies ab Windstärke 8 der Fall, die bei dem Orkan „Emma“ auch in Sachsen erreicht wurde.

Wer Schäden an seinem Eigentum festgestellt hat, sollte diese möglichst umfassend dokumentieren. Empfehlenswert ist es, das Schadensbild fotografisch festzuhalten. Wurde ein Fahrzeug durch umherfliegende Äste oder einen herabgefallenen Dachziegel beschädigt, sollte aus Beweissicherungsgründen auch nach Möglichkeit der Ast oder Dachziegel im Bild festgehalten werden, um sicherzustellen, dass der Schaden auch als Sturmschaden anerkannt wird und die Versicherung nicht einwendet, es habe sich um einen Vorschaden gehandelt.

Weiter ist es sinnvoll, eine Liste aller zerstörten oder beschädigten Gegenstände zu erstellen. Diese Liste sollte neben dem Gegenstand auch die Art der Beschädigung und den Zeitpunkt der Anschaffung und den damaligen Kaufpreis enthalten. Idealerweise wird die Liste mit den Originalbelegen ergänzt.

Ein Großschadensereignis wie der Orkan „Emma“ ist auch die Stunde der Schadensregulierer, die von den Versicherungsgesellschaften zu ihren Kunden geschickt werden. Die Schadensregulierer sind bei der Erfassung des Schadens behilflich und stellen in der Regel kurzfristig Vorschüsse zur Verfügung. Doch bei dieser Serviceleistung der Versicherungen ist auch Vorsicht geboten. Solange der tatsächliche Schadensumfang nicht eindeutig feststeht, ist dringend davon abzuraten, sich kurz nach einem Schadensfall endgültig abfinden zu lassen. Unter Umständen stellen sich erst zu einem späteren Zeitpunkt Schäden heraus, die beispielsweise durch eindringenden Regen bei einem abgedeckten Dach oder eingeschlagenen Fensterscheiben verursacht werden.

Auch nach abgeschlossener Regulierung sollte die erbrachte Versicherungsleistung nochmals überprüft werden. Je nach Versicherungsart wird der Schaden unterschiedlich ersetzt. Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung ist im Regelfall der Neuwert versichert. Der Schaden, der dadurch entsteht, dass ein zerstörtes oder beschädigtes Gebäude ganz oder teilweise nicht mehr benutzt werden kann, ist ebenfalls abgedeckt. Ersetzt wird bei vermieteten Räumen der Mietausfall, bei von dem Versicherungsnehmer selbst bewohnten Räumen der örtliche Mietwert. Schäden am Fahrzeug werden dahingegen nur zum Zeitwert, nicht zum Neuwert ersetzt. Soweit die Teilkaskoversicherung in Anspruch genommen wird, erfolgt keine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse.

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