Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied mit Urteil vom 22.03.2012 (Az.: 8 U 3652/11), dass ein Skifahrer, der mit einem anderen Skifahrer zusammenstößt, sich ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen muss, wenn er bei der Kollision Kopfverletzungen erleidet, die durch das Tragen eines Skihelmes vermeidbar gewesen wären.
Der Skiunfall ereignete sich bereits im Jahre 2009 in Tirol. Ebenso ...