Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied mit Urteil vom 22.03.2012 (Az.: 8 U 3652/11), dass ein Skifahrer, der mit einem anderen Skifahrer zusammenstößt, sich ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen muss, wenn er bei der Kollision Kopfverletzungen erleidet, die durch das Tragen eines Skihelmes vermeidbar gewesen wären.
Der Skiunfall ereignete sich bereits im Jahre 2009 in Tirol. Ebenso wie in Deutschland und den übrigen Alpenrepubliken bestand kein konkretes gesetzliches Gebot, beim Skilaufen einen Helm zu tragen. Eine solche Helmpflicht besteht nur in einzelnen Ländern und dann nur für Kinder bis 14 Jahre (Italien) bzw. 15 Jahre (Kroatien, Slowenien, Österreich). Die Geschädigte hatte an gut einsehbarer Stelle ohne Verstoß gegen die FIS-Regeln angehalten. Ein anderer Skifahrer verlor mit hoher Geschwindigkeit an einer Bodenwelle die Gewalt über seine Ski und fuhr die Geschädigte um. Diese erlitt neben weiteren Verletzungen erhebliche Kopfverletzungen.
Das OLG München vertrat in seiner Entscheidung die rechtliche Auffassung, dass zwischenzeitlich zumindest eine Obliegenheit zum Tragen von Helmen entstanden ist. Diese so genannte Obliegenheit ergebe sich zum einen daraus, dass sich auf den Pisten die Anzahl der Skifahrer erhöht habe und sich zum anderen aufgrund des geänderten Skimaterials auch die auf den Pisten gefahrenen Geschwindigkeiten erhöht hätten. Zwischenzeitlich sei die Mehrzahl der Skifahrer mit Helmen unterwegs. Da es sich, anders als beim Fahrradfahren, beim Skifahren stets um eine sportliche Betätigung handele, kommt nach Auffassung des Oberlandesgerichts München dem Eigenschutz durch Tragen eines Skihelms besondere Bedeutung zu. Der Mitverschuldensvorwurf besteht, weil die Geschädigte gebotene Schutzmaßnahmen außer Acht gelassen hat.