Fahrzeugschaden: Was muss die Kaskoversicherung zahlen?

Das Risiko, auch für selbst verschuldete Schäden an einem Kraftfahrzeug finanziell aufkommen zu müssen, kann durch eine Vollkaskoversicherung abgesichert werden. Je nach Versicherungsvertrag werden dabei die tatsächlich angefallenen Kosten der vom Versicherungsnehmer beauftragten Werkstatt, oder bei vereinbarter Werkstattbindung, die Kosten der Vertragswerkstatt, von der Versicherung übernommen.

Unabhängig davon besteht jedoch stets auch die Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer auf die Durchführung einer Reparatur ganz verzichtet oder sie in Eigenregie bzw. nur teilweise vornimmt. In diesem Fall sehen die Versicherungsbedingungen vor, dass „lediglich die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts“ erstattet werden. Das heißt konkret, der Versicherungsnehmer kann die erforderlichen Reparaturkosten verlangen, allerdings höchstens bis zu dem Betrag, den das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadens wert war abzüglich des noch vorhandenen Restwertes des Fahrzeugs.

Streit bestand in der Vergangenheit jedoch um die Frage, was als „erforderliche“ Kosten im Sinne der Klausel anzusehen ist. Das Interesse des Versicherungsnehmers besteht im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung darin, eine möglichst hohe Entschädigung zu erhalten. Werden die voraussichtlichen Reparaturkosten beispielsweise in einem Kostenvoranschlag oder Gutachten anhand der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ermittelt, fallen diese grundsätzlich höher aus, als dies bei einer Reparatur in einer freien Werkstatt der Fall wäre. Die Versicherer haben daher in der Vergangenheit den Versicherungsnehmer stets auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verwiesen. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 11.11.2015, Az.: IV ZR 426/14, diese Streitfrage zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer geklärt.

Der fiktive Aufwand einer markengebundenen Werkstatt kann nach Ansicht des BGH als „erforderliche“ Kosten angesehen werden, soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen hat der BGH wie folgt konkretisiert:

  • eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeuges ist nur in der Markenwerkstatt möglich,
  • es handelt sich um ein neueres Fahrzeug (in der Regel maximal 3 Jahre alt ),
  • das Fahrzeug wurde vom Versicherungsnehmer stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet.


Fazit:   Wenn eine dieser vom Versicherer darzulegenden und zu beweisenden Voraussetzungen vorliegt, können auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung die Kosten einer markengebundenen Werkstatt gegenüber der Kaskoversicherung verlangt werden.

Da die Bewertung des Schadens in der Praxis regelmäßig durch einen vom Versicherer beauftragten Gutachter erfolgt, ist jedoch stets zu prüfen, ob dieser die Kalkulation auf Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebunden Werkstatt oder einer freien Werkstatt vorgenommen hat.

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