Nicht erst der aktuelle Abgasskandal, von dem zahlreiche VW-Fahrzeuge betroffen sind, wirft die Frage auf, wie sich der Käufer einer mangelhaften Sache gegenüber dem Verkäufer verhalten muss, will er seine Gewährleistungsansprüche wirksam geltend machen.
Weist der gekaufte Gegenstand – beispielsweise ein Kraftfahrzeug – einen Mangel auf, der bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat, stehen dem Käufer grundsätzlich Gewährleistungsansprüche zu. Dies setzt zum einen voraus, dass die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist (bei einer neuen Sache regelmäßig zwei Jahre und bei einem gebrauchten Gegenstand in der Regel ein Jahr). Zum anderen sind die Rechte des Käufers in den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen 2-stufig ausgestaltet. Bevor der Käufer eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung), den Rücktritt vom Kaufvertrag bzw. Schadenersatz verlangen kann, muss er zunächst den Käufer rechtswirksam zur Nacherfüllung, also der Beseitigung des festgestellten Mangels, auffordern.
Wie das Nacherfüllungsverlangen konkret ausgestaltet sein muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 01.07.2015, Az.: VIII ZR 226/14, näher ausgeführt. So reicht es beispielsweise nicht aus, wenn der Verkäufer mündlich oder schriftlich nur zur Nacherfüllung aufgefordert wird. Ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen muss darüber hinaus auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Frage, an welchem Ort die Nacherfüllung durchzuführen ist. In seiner Grundsatzentscheidung vom 13.04.2011 (Urteil vom 13.04.2011, Az.: VIII ZR 220/10) hat der BGH händlerfreundlich festgestellt, dass der Erfüllungsort für die Nacherfüllung regelmäßig der Betriebssitz des Verkäufers ist. Soweit eine abweichende vertragliche Regelung fehlt, muss also dem Verkäufer an seinem Betriebssitz die Gelegenheit zur Überprüfung der behaupteten Mängel gegeben werden. Diese Ansicht des BGH ist allerdings vor dem Hintergrund der Verbrauchsgüterrichtlinie (VerbrGK-RiL 1999/44/EG) kritisch zu sehen, da die Nachbesserung beim Verbrauchsgüterkauf, also den Verkauf an einen Endverbraucher, gemäß Art. 3 Abs. 3 VerbrGK-RiL zu keinen erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher führen darf.
Fazit: Solange der BGH an seiner Rechtsprechung festhält, sollte in der Aufforderung an den Verkäufer, in der er zur Beseitigung von Mängeln aufgefordert wird, der Hinweis erfolgen, dass das Fahrzeug jederzeit für die Nachbesserung zur Verfügung steht und dass sich der Verkäufer zur Vereinbarung eines Termins mit dem Käufer in Verbindung setzen soll.