Versicherungsrecht
Das Zusammenwirken unterschiedlicher Versicherungen bei Sturmschäden
Muss er Schadenersatzansprüche seines Nachbarn fürchten?
Dann müsste unser Baumeigentümer schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) eine Eigentumsverletzung beim Nachbarn verursacht haben und diesem einen Schaden zugefügt haben. Ein Schaden an der zusammengebrochenen Garage (samt deren Inhalt), die im Eigentum seines Nachbarn steht, ist unzweifelhaft.
Schuldhaft handelt derjenige, der gegen eine Rechtspflicht verstößt, obwohl er hätte anders handeln können, dies jedoch wissentlich und willentlich (= vorsätzlich) oder entgegen der im Rechtsverkehr gebotenen Sorgfalt (= fahrlässig) nicht tat.
Es kommt also darauf an! Bäume dieser Größenordnung bedürfen der Pflege durch den Fachmann. Wurde der Baum regelmäßig geschnitten und (auf Standsicherheit) kontrolliert, ohne dass Mängel festgestellt wurden, fehlt es an einem vorwerfbaren Verhalten. Und für den Sturm kann er nichts. Dann läge ein typischer Fall höherer Gewalt vor. Ergebnis: Kein Verschulden, kein Anspruch des geschädigten Nachbarn.
Wären in den vergangenen Jahren dagegen schon wiederholt Äste (auch dickere) abgebrochen, ohne den Baum näher kontrolliert zu haben und hätte die ungenügende Standsicherheit bei einer Kontrolluntersuchung festgestellt werden können, mit der daraus folgenden Möglichkeit, die Gefahr, die vom Baum ausgeht, rechtzeitig (vorher) abzuwenden, läge Verschulden vor.
Der schlaue Nachbar
... der will keinen Streit mit „nebenan“ und meldet den Sturmschaden seinem Gebäudeversicherer (wegen der Garage) und seinem Kaskoversicherer (wegen seines Fahrzeugs). Der Eintritt des Versicherungsfalles „Sturm“ – mit der Entschädigungspflicht – liegt vor. Die Versicherer des schlauen Nachbarn regulieren dessen Schäden.
Regress des Versicherers
Mit der Entschädigungszahlung an den schlauen Nachbar geht der eventuelle Anspruch auf Schadenersatz, den der schlaue Nachbar gegen „nebenan“ wegen der Garage und auch wegen seines Fahrzeugs hat, auf den jeweils regulierenden Versicherer kraft Gesetzes über.
Der Versicherer kann sich „sein Geld“ also zurückholen, wenn das Umstürzen des Baumes auf eine mangelhafte Pflege/Kontrolle nachweislich zurückgeführt werden könnte – ansonsten – mangels Verschuldens, nicht.
Rettung Haftpflichtversicherung
Egal, ob der Nachbar selbst klagt (wäre eher ungeschickt, da mit einem Prozessrisiko verbunden) oder eine Inanspruchnahme durch dessen Versicherer erfolgt, meldet der Baumeigentümer seine Inanspruchnahme nunmehr seinem (eigenen) Haftpflichtversicherer, der sich dann – vertragsgemäß – mit der Prüfung dieser Ansprüche, die gegen ihn geltend gemacht werden, befasst. Wäre ein Anspruch gegen ihn begründet, erfüllt der eigene Haftpflichtversicherer den Anspruch und zahlt – im Dreieck – den Geldbetrag wieder an den Versicherer des geschädigten Nachbarn zurück.
Wäre der Anspruch unbegründet (beim sorgsamen Baumpfleger) wird der eigene Haftpflichtversicherer den Anspruch ablehnen. Im letzteren Fall kümmert sich der Haftpflichtversicherer auch um die Abwehr, falls ein gerichtliches Verfahren gegen den Baumeigentümer angestrengt würde. Übrigens ohne Kosten für den Baumbesitzer, denn in jeder Haftpflichtversicherung steckt (für die Schadensabwehr) eine Rechtsschutzversicherung „mit drin“.
… und die Eiche?
Die steht auf einem Hausgrundstück, für das (meistens) eine Feuer-, Sturm-, Einbruch- und Leitungswasserschadenversicherung abgeschlossen wurde.
Auch für den Baumverlust könnte in diesem Fall dann eine Entschädigung beansprucht werden. Nur für diesen Schaden (zerstörte Eiche) ist der eigene Versicherer des Baumeigentümers eintrittspflichtig, denn insoweit ist ein Sturmschaden am eigenen Versicherungsobjekt (Grundstück) eingetreten.
… und beide Nachbarn sind zufrieden.
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