Versicherungsrecht
Betriebsschließungsversicherung: Kein Geld für Wirte
In Betriebsschließungsversicherungen ist insoweit vorgesehen, dass für den Fall einer behördlich verhängten Betriebsschließung durch den Versicherer Leistungen entsprechend dem abgeschlossenen Versicherungsumfang erbracht werden. Damit soll die Gefahr abgesichert werden, dass Betrieben der Gastronomie, einer Großküche oder Beherbergungsbetrieben aufgrund der angeordneten Betriebsschließung das wirtschaftliche Aus droht.
In den entsprechenden Versicherungsbedingungen wird dabei für die Definition der versicherten Betriebsschließung infolge einer behördlich angeordneten Betriebsschließung meist auf die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger verwiesen, die im Infektionsschutzgesetz aufgeführt sind. Da weder "Covid-19" noch "SARS-CoV" oder "SARS-CoV-2" dort ausdrücklich aufgeführt werden, haben die Versicherer die Ansprüche abgelehnt und meist lediglich ein Abfindungsangebot unterbreitet, welches nur einen Bruchteil des entstandenen Schadens ausgeglichen hätte.
Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Revision eines Gastwirts zu entscheiden, dessen Klage in den beiden Vorinstanzen abgewiesen worden war. Der BGH folgte der Auffassung der Vorinstanzen, wonach Versicherungsschutz nur dann bestehen würde, wenn die Betriebsschließung tatsächlich aufgrund einer in den Bedingungen ausdrücklich aufgeführten Krankheit bzw. eines Krankheitserregers erfolgt war. Die Aufzählung in den Bedingungen sei insoweit abschließend und eindeutig.
Fazit: Der jetzt vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidung kommt eine große Bedeutung für eine Vielzahl von betroffenen Versicherungsnehmern zu, die Ansprüche bei Ihrem Versicherer geltend gemacht haben. Die meisten Unternehmen werden ihre Ansprüche nunmehr nicht mehr realisieren können, da eine Auflistung der Krankheiten und Krankheitserreger ganz überwiegend in den Versicherungsbedingungen aufgenommen wurde und der BGH diese Auflistung als abschließend betrachtet. Nach dem Urteil können nur noch diejenigen Wirte und Gastronomen mit einer Entschädigung aus der abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung rechnen, in deren Versicherungsverträgen die gewählte Formulierung nicht so eindeutig ist, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall (BGH, Urteil vom 26.01.2022, Az.: IV ZR 144/21).
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