Wie muss ein Mietwagen zugelassen sein?

Verkehrsrecht

Wer aufgrund eines Verkehrsunfalles während der Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung auf sein Fahrzeug verzichten muss, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten. Bei der Reparatur des Unfallschadens wird häufig von der Werkstatt ein Ersatzfahrzeug angeboten und abgerechnet. Reicht man diese Rechnung bei der Versicherung des Unfallverursachers ein, wird immer häufiger von dort die Zulassungsbescheinigung des Ersatzfahrzeugs angefordert. Ist dort nicht die Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug eingetragen, verweigern Versicherer oft die Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten und zahlen z. B. nur die wesentlich niedrigere Nutzungsausfallentschädigung. Ist das gerechtfertigt?

Grundsätzlich muss ein gewerblich vermietetes Fahrzeug als Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen werden. Bereits im Antrag auf die Zulassung ist die Verwendung des Fahrzeugs zur Vermietung an Selbstfahrer anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen. Die Verwendung des Fahrzeugs wird in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Verstöße hiergegen können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (auch wenn das praktisch kaum der Fall zu sein scheint). Folge der Zulassung als Selbstfahrermietfahrzeug ist, dass das Fahrzeug jährlich zur Hauptuntersuchung muss.

Die besondere Zulassung hat aber auch versicherungsrechtliche Konsequenzen. Die Zulassung als Selbstfahrermietfahrzeug muss nämlich auch dem Kasko- und Krafthaftpflichtversicherer mitgeteilt werden. Da die Vermietung an Dritte das Unfallrisiko erhöht, steigt die Versicherungsprämie. Allerdings werden teilweise gerade für Kfz-Betriebe sog. All-Risk-Policen angeboten, die neben anderen Versicherungen in einer Police unabhängig von der Art der Zulassung Versicherungsschutz für alle auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge enthält.

Schließlich besteht auch noch ein wettbewerbsrechtliches Problem. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass bei gewerblicher Vermietung ohne entsprechende Zulassung ein Wettbewerbsverstoß vorliegt und eine Abmahnung durch einen Autovermieter erfolgt, der die o. g. Anforderungen erfüllt. So erhob der Verband der Autovermieter (BAV) im vergangenen Jahr aus ähnlichen Gründen beim Landgericht Berlin Klage gegen einen bekannten Carsharing-Anbieter.

Fazit:   Hat all das Auswirkungen auf die Erstattungsfähigkeit der entstandenen Mietwagenkosten, wenn es an der erforderlichen Zulassung und Versicherung fehlt?
Daran kann man berechtigte Zweifel haben, auch wenn es wenige bekannte Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage gibt. Die Versicherer versuchen sich darauf zu berufen, dass der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und daher nichtig ist, § 134 BGB. Die Ausführungsbestimmungen zur StVO und StVZO sind aber keine Gesetze im Sinne dieser Vorschrift.

Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in einem anderen Zusammenhang bereits entschieden, dass es auf die wirksame Vereinbarung des Mietpreises für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter in der Regel überhaupt nicht ankommt (BGH, Urteil vom 09.10.2007, Az.: VI 27/07). Im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger und seiner Versicherung ist allein darauf abzustellen, welche Mietwagenkosten erforderlich sind. Die Frage der Erforderlichkeit kann unabhängig von der Zulassung des Fahrzeugs anhand der anerkannten Schätzgrundlagen wie der Schwacke-Liste oder der Erhebung des Fraunhofer Institutes erfolgen. Schließlich sind dem Geschädigten, der ein Ersatzfahrzeug anmietet, wettbewerbs- oder zulassungsrechtliche Fragen oft auch gar nicht bekannt.

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