Versehentlich falsche Angaben gegenüber der Versicherung

Verkehrsrecht

Für alle Versicherungszweige gilt, dass im Schadensfall der Versicherung Angaben zum Schadenshergang und zum Umfang des Schadens gemacht werden müssen. Insbesondere im Bereich der Kfz-Kaskoversicherung treten dabei Schwierigkeiten auf, wenn die Laufleistung oder andere wertbildenden Faktoren eines beispielsweise entwendeten Kraftfahrzeuges nicht richtig mitgeteilt werden. Oftmals kann sich der Versicherungsnehmer beim Ausfüllen des Schadensformulars nicht mehr genau an die Laufleistung des Fahrzeuges erinnern und teilt daher der Versicherung nur die ihm ungefähr noch bekannte Laufleistung mit. Oder er kann sich nicht mehr an sämtliche Vorschäden erinnern. Stellt sich später beim Auffinden des Fahrzeuges heraus, dass die tatsächliche Laufleistung erheblich von der bei der Schadensmeldung angegebenen abweicht, berufen sich die Versicherer regelmäßig auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht.

Nach der neuesten Rechtsprechung gilt dies jedoch nicht mehr in jedem Fall. Hat der Versicherer bereits anderweitig Kenntnis von den zur Schadensermittlungen erforderlichen Angaben, die von ihm im Schadensformular erfragt wurden, fehlt es regelmäßig an einem Aufklärungsbedürfnis des Versicherers. Das Landgericht Potsdam hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem das Schadensformular versehentlich erst verspätet an die Versicherung weitergeleitet wurde. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug jedoch bereits aufgefunden worden, so dass dem Versicherer nach der durchgeführten Begutachtung bereits die tatsächliche Km-Laufleistung bekannt war. Da in diesem Fall die Versicherung bereits ausreichend informiert war, bedurfte es keiner Aufklärung mehr. Insoweit können falsche Angaben des Versicherungsnehmers nicht als Aufklärungspflichtverletzungen gewertet werden (LG Potsdam, Urteil vom 15.4.2005, Az.: 8 O 402/04). In einem weiteren Fall war es so, dass dem Versicherungsunternehmen wegen einer durchgeführten früheren Regulierung bereits bekannt war, dass an einem Fahrzeug Vorschäden vorlagen. In diesem Fall hat der BGH ein Aufklärungsbedürfnis verneint und eine Verletzung der schutzwürdigen Interessen des Versicherers nicht angenommen (BGH, Urteil vom 26.1. 2005, Az.: IV ZR 239/03). Beruft sich ein Versicherungsunternehmen nach einem Schadensfall wegen einer angeblichen Verletzung der Aufklärungspflicht auf Leistungsfreiheit, empfiehlt es sich daher auf jeden Fall, zur genaueren Beurteilung anwaltlichen Rat einzuholen.

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