Unwirksamer Bußgeldbescheid

Verkehrsrecht

Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG muss ein Bußgeldbescheid die Bezeichnung der Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung enthalten. Im konkreten Fall hieß es hierzu, "auf der Bautzener Landstraße in Fahrtrichtung stadtwärts" nicht das Rotlicht einer Ampel befolgt zu haben. Die Bezeichnung war ungenau, weil es auf der Bautzener Landstraße mehrere Ampelanlagen gibt. Eine ungenaue Ortsbeschreibung ist aber nur dann unschädlich, wenn der Betroffene aus anderen Gründen nicht im Zweifel sein kann, welche konkrete Tat ihm zur Last gelegt wird (Bsp.: Verstoß in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall).

Geht es aber um ein verkehrswidriges Verhalten, das sich in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum wiederholen kann, das keine die Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers weckenden hervorstechende Umstände aufweist und das keine unmittelbaren Folgen gehabt hat, bedarf es im Bußgeldbescheid der genauen Kennzeichnung, um die Möglichkeit einer Verwechslung mit anderer Verkehrsverstößen auszuschließen. Der Bußgeldbescheid, der die Ampelanlage nicht durch weitere Ortsangaben unmißverständlich bezeichnet hatte, war daher für das gerichtliche Verfahren ungeignet und unwirksam (Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 29.12.1999 - Az.: 213 OWi 704 Js 35737/99 126).

Zurück

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: