Richtig abwracken - Details zur Umweltprämie

Verkehrsrecht

Nachdem der Bundesrat am 20.02.2009 dem „Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland“ zugestimmt hat, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der sogenannten Umweltprämie nun endgültig festgelegt.

Grundsätzlich kommen diejenigen Halter in den Genuss der Prämie in Höhe von 2.500 €, die ein Fahrzeug entsorgen, das vor der Verschrottung mindestens neun Jahre alt war und auf den Halter durchgehend mindestens ein Jahr zugelassen war. Dabei gelten auch Fahrzeuge mit Saison-Kennzeichen als „durchgehend zugelassen“ im Sinne der Förderrichtlinie. Eine auch nur kurze vorübergehende Stilllegung des Altfahrzeuges im Jahr vor der Verschrottung führt jedoch dazu, dass die Voraussetzungen der Richtlinie nicht mehr vorliegen.

Interessant ist weiter, dass es keine Rolle spielt, ob das Altfahrzeug vor der Verschrottung einen Totalschaden erlitten hat, sofern die sonstigen Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt sind. Weiter ist zu beachten, dass das Altfahrzeug nicht bereits vor dem 14.01.2009 abgemeldet wurde.Die Förderung wird nur gewährt, wenn es sich sowohl bei dem Altfahrzeug als auch bei dem Neufahrzeug um einen Personenkraftwagen handelt. Die Verschrottung des Altfahrzeuges muss zwischen dem 14.01.2009 und dem 31.12.2009 erfolgen. Maßgeblich ist dabei das im Verwertungsnachweis aufgeführte Datum. Die Zulassung des Neufahrzeuges muss ebenfalls in demselben Zeitraum erfolgen, wobei eine zeitliche Reihenfolge nicht vorgesehen ist. Die Verschrottung bzw. Abmeldung des Altfahrzeuges muss daher nicht zwangsläufig vor der Zulassung bzw. dem Erwerb des Neufahrzeuges erfolgen.

Das Altfahrzeug darf jedoch nicht im Ausland verschrottet werden, da der sogenannte Verwertungsnachweis nur von einem Demontagebetrieb ausgestellt werden darf, der in Deutschland seinen Sitz hat. Um sicherzustellen, dass die Altfahrzeuge tatsächlich verschrottet werden, und nicht etwa ins Ausland zum Weiterverkauf verschoben werden, muss zukünftig auch die entwertete Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) mit dem Antrag abgegeben werden.Das angeschaffte Neufahrzeug muss ebenfalls gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllen. Das Fahrzeug muss mindestens die Emissionsvorschrift Euro 4 erfüllen. Die Zulassung muss in Deutschland erfolgen und das Fahrzeug muss auf den Antragsteller zugelassen sein. Die Umweltprämie wird nur ausgezahlt, wenn Altfahrzeughalter und derjenige, der den Neu- oder Jahreswagen zulässt, identisch sind. Wird beispielsweise das Neufahrzeug auf den Ehegatten des Halters des Altfahrzeuges zugelassen, ist die notwendige Personenidentität, die Voraussetzung für die Prämie ist, nicht erfüllt.

Förderfähig sind auch Jahreswagen, wenn diese längstens für ein Jahr einmalig zugelassen waren. Förderfähig sind daher keine Fahrzeuge, die bereits in einem EU-Land auf einen Händler zugelassen waren und nach dem Import ein weiteres Mal z. B. auf einen deutschen Händler zugelassen wurden.Für den neuen Pkw gibt es keine Mindesthaltefrist. Das Fahrzeug kann unverzüglich weiterverkauft werden, ohne dass deswegen die Umweltprämie verloren gehen würde.Der Antrag ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen. Die Frist für die Beantragung der Umweltprämie endet am 31.01.2010.Auf die Gewährung der Zuwendung besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Die Bundesregierung hat für die Umweltprämie 1,5 Mrd. € bereitgestellt. Dieser Betrag reicht rein rechnerisch für 600.000 Fahrzeuge. Das Geld wird in der Reihenfolge der eingehenden Anträge vergeben. Sollte der Prämientopf bereits leer sein, wenn der Antrag gestellt wird, könnten einige Käufer leer ausgehen. Das BAFA veröffentlicht auf seiner Homepage täglich die Zahl der erfassten Anträge. Derzeit wird noch diskutiert, ob der Kaufvertrag ausreichen soll, um einen wirksamen Antrag auf die Umweltprämie zu stellen. Bislang kann der Antrag nämlich erst nach Zulassung des Neufahrzeuges eingereicht werden. Für viele Autokäufer besteht daher das Risiko, dass die Fördermittel bereits ausgeschöpft sind, wenn das bestellte Fahrzeug ausgeliefert wird.

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