Problematische Lasermessung I

Verkehrsrecht

Der Betroffene soll am 27.07.2004 in Dresden auf der Karlsruher Straße stadteinwärts statt 50 km/h mit 78 km/h gefahren sein, also nach Abzug einer Fehlertoleranz von 3 km/h exakt 25 km/h zu schnell. Der Bußgeldbescheid berücksichtigt dies mit einer Geldbuße von 50,00 EUR. Im Verkehrszentralregister wird hierfür ein Punkt eingetragen.

Aufgrund Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid stellte sich nach Akteneinsicht heraus, dass die Lasermessung gegenüber üblichen Fällen Besonderheiten aufwies: Der Betroffene war nämlich in einer Entfernung von nur 68 Meter zum Meßgerät gemessen worden. Unter diesen Umständen hätte das Herauswinken des Fahrzeuges durch den Anhalteposten mit Gefahr für Leib und Leben des Polizisten verbunden gewesen sein müssen. Der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige bestätigte im Termin diese Schlussfolgerung (Az.: 219 Owi 706 Js 66958/04). Weil der Messbeamte sich an Besonderheiten während der Messung nicht erinnern konnte und auch nicht darlegen konnte, einen in der Bedienungsanleitung für jede Messung geforderten Plausibilitätstest durchgeführt zu haben, ist das Verfahren eingestellt worden.

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