Verkehrsrecht
Nutzungsuntersagung für Fahrräder und E-Scooter? OVG setzt klare Grenzen
Hintergrund der Fälle
In den beiden zugrunde liegenden Fällen hatten die Fahrerlaubnisbehörden den Antragstellern untersagt, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen. Beide Antragsteller hatten unter Einfluss von Alkohol beziehungsweise Drogen fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge genutzt. Ein Mann war mit einem E-Scooter unterwegs, während er unter dem Einfluss von Amphetamin stand. Der andere Antragsteller hatte bei einer Fahrt mit dem Fahrrad eine Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille. Beide besaßen zu dem Zeitpunkt keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge.
Anordnungen der Fahrerlaubnisbehörden
Die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden hatten daraufhin angeordnet, dass die Männer keine fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge mehr im Straßenverkehr führen dürfen. Gegen diese Untersagungen richteten sich die Eilanträge der Betroffenen, die zunächst von den Verwaltungsgerichten (VG) Düsseldorf und Gelsenkirchen abgelehnt wurden. Im Beschwerdeverfahren gab das OVG den Antragstellern jedoch Recht.
FeV zu unbestimmt und unverhältnismäßig
Nach Auffassung des OVG fehlt es der FeV an einer klaren und verhältnismäßigen Grundlage, um das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu untersagen. Zwar erlaubt § 3 FeV ein Eingreifen, wenn jemand als ungeeignet oder nur bedingt geeignet gilt, ein Fahrzeug zu führen. Doch die Norm sei nicht präzise genug, so das OVG. Sie lasse nicht hinreichend erkennen, wann genau Eignungszweifel bestehen und welche Kriterien dabei zu berücksichtigen sind.
Geringeres Gefährdungspotenzial fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge
Das OVG stellte außerdem klar, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge – anders als Kraftfahrzeuge – in der Regel ein geringeres Gefährdungspotenzial hätten. Ein allgemeines Verbot solcher Fahrzeuge stelle daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz [GG]) der Betroffenen dar.
Anschluss an andere Gerichtsurteile
Mit seinen Beschlüssen schloss sich das OVG Nordrhein-Westfalen der Linie anderer Gerichte an, darunter dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und dem OVG Rheinland-Pfalz. Diese hatten ebenfalls entschieden, dass Verbote für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge ohne klar geregelte Rechtsgrundlage unzulässig seien.
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