Lückenfall

Verkehrsrecht

Wer von einer Nebenstraße durch eine Kolonnenlücke auf die Vorfahrtsstraße zum Abbiegen oder Überqueren auffährt und dort mit einem Überholer zusammenstößt, begeht einen Vorfahrtsfehler und haftet, auch wenn er hereingewunken worden ist, in der Regel allein. Der Vorfahrtsberechtigte, der eine Kolonne überholt, muss nicht damit rechnen, dass vor Einfahrten oder Einmündungen in der Kolonne Lücken gelassen werden, um Wartepflichtigen das Auffahren auf die Vorfahrtstraße zu ermöglichen. Er ist auch nicht verpflichtet, vor von ihm erkannten Lücken in der Kolonne so langsam zu fahren, dass er jederzeit anhalten kann. Vielmehr darf er darauf vertrauen, dass sein Vorfahrtsrecht beachtet wird und dass sich der Wartepflichtige langsam durch die Lücke bis zur Sichtlinie vortastet. Die Betriebsgefahr des Vorfahrtberechtigten tritt zurück, wenn der Wartepflichtige in einem Zug durch die Lücke hindurchfährt (Urteil des Landgerichts Dresden vom 15.02.1999 - Az.: 7-S-478/98; Urteil des Landgerichts Dresden vom 26.05.2000 - Az.: 15-S-971/99).

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