Da der Kläger nicht angeschnallt war, musste das Gericht entscheiden, mit welcher Quote ein Mitverschulden zu berücksichtigen war. Grundsätzlich gilt insoweit, dass bei Verletzungen nach einem Verkehrsunfall nur dann eine anspruchsmindernde Mithaftung zu berücksichtigen ist, wenn feststeht, dass nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert wurden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wäre der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen. Als problematisch erwies sich im vorliegenden Fall jedoch die durch das Gericht mithilfe eines Sachverständigen ermittelte Tatsache, dass der Verstoß gegen die Anschnallpflicht sich in unterschiedlicher Intensität auf die einzelnen Verletzungen ausgewirkt hatte.
So wurde aus medizinischer Sicht ausgeschlossen, dass die Verletzung des vorderen Kreuzbandes in einem Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die Anschnallpflicht steht, wo hingegen hinsichtlich der Verletzung des Brustkorbs und der Lunge sowie der Arterienverletzung eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit für einen Zusammenhang bestand. Dies führt im Ergebnis jedoch dazu, dass bezüglich jeder einzelnen Verletzung eine gesonderte Mitverschuldensquote bestimmt werden muss. Die Bemessung des Mitverschuldens erfolgte insoweit einheitlich und schließt sich somit der auch durch andere Gerichte vertretenen Rechtsauffassung an.
In der Gesamtbetrachtung sah das Gericht wegen des fehlenden Sicherheitsgurts für sämtliche gesundheitlichen Folgen des Verkehrsunfalls eine Mitverschuldensquote von 30 % als angemessen an.