Händler können Gewährleistung nicht wegen gleichzeitig bestehender Garantie ablehnen

Mit seiner Entscheidung vom 11. November 2008 (Az.: VIII ZR 265/07) hat der BGH einer im Handel weit verbreiteten Praxis einen Riegel vorgeschoben.

Was war geschehen? Der Kläger erwarb von einem Autohändler einen gebrauchten Pkw Mercedes mit einer Laufleistung von 60.000 km. Nachdem der Kläger weitere 12.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, trat ein Schaden am Automatikgetriebe auf, der von der Beklagten durch Austausch des Getriebes repariert wurde. Entsprechend den Bedingungen einer bei Vertragsschluss vereinbarten Gebrauchtwagengarantie stellte die Beklagte dem Kläger hierfür 30 % der Materialkosten in Rechnung. Der Kläger beglich die Rechnung über 1.000 EUR. Kurze Zeit später verlangte er die Rückzahlung des Betrages mit der Begründung, er habe in Verkennung der Rechtslage gezahlt; der Beklagten habe keinen Anspruch auf Bezahlung der Rechnung zugestanden, weil sie den Getriebeschaden im Rahmen ihrer gesetzlichen Gewährleistungspflicht kostenlos hätte beseitigen müssen.

Dem Käufer einer neuen oder gebrauchten Sache stehen gegenüber dem gewerblichen Verkäufer grundsätzlich Gewährleistungsansprüche zu. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass viele Händler versuchen, ihrer Verpflichtung zur Sachmängelhaftung zu entgehen, indem sie den Käufer auf Garantiezusagen des Herstellers verweisen. Diese Praxis ist vor allem im Kfz-Bereich übliche Praxis geworden. Für den Käufer hat dies regelmäßig den Nachteil, dass er sich oft an den Materialkosten beteiligen muss. Damit entgeht ihm sein Recht auf kostenlose Nachbesserung aufgrund der Sachmängelhaftung. Auf eine solche Beschränkung seiner Rechte muss sich der Käufer jedoch nicht verweisen lassen. Soweit sich der Kunde im Rahmen einer Herstellergarantie bzw. separaten Gebrauchtwagengarantie an den Herstellungskosten beteiligen muss, sollte sich der Kunde hierauf nicht einlassen, sondern die ihm zustehende kostenfreie Nachbesserung nach Gewährleistungsrecht einfordern.
Die Entscheidung des BGH geht sogar so weit, dass der Verbraucher die ihm ursprünglich zu Unrecht in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 1.000 EUR vom Verkäufer nachträglich zurückverlangen kann.

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