Verkehrsrecht
Geschwindigkeitsmessungen kurz nach Beginn oder kurz vor Ende einer geschwindigkeitsbeschränkten Strecke
Es gibt wohl in allen Bundesländern verwaltungsinterne Richtlinien, die regeln, wann, wo und wie Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen sind. Leider handelt es sich nur um „Soll-Vorschriften“, die auch nur eine interne Bindung erzeugen. Der Abstand der Messstelle zu den Schildern soll meist 150 Meter betragen. Dem Betroffenen, der meint, einen Verstoß gegen die Richtlinien rügen zu können, geben sie keinen direkten Anspruch. Die Straßenverkehrsordnung regelt es genau: Am Schild gilt die darauf genannte Höchstgeschwindigkeit ohne Toleranz.
Geschwindigkeitsmessungen kurz nach Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung
Derjenige, der in eine beschränkte Strecke „hineinrollt“ und danach in einer nach den Richtlinien zu kurzen Distanz geblitzt wird, könnte es erfahrungsgemäß schaffen, ein eventuell drohendes Fahrverbot abgewendet zu bekommen. Solche amtsgerichtlichen Entscheidungen, die meistens auch von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte gedeckt sind, liegen vor (etwa OLG Celle, Beschl. v. 25. Juli 2011, Az.: 311 SsRs 114/11).
Zu diesem günstigen Ergebnis wird man aber nur kommen, wenn keine verschärfenden Gesichtspunkte vorliegen. Solche können etwa sein:
- Ortskenntnis
- Besonderheiten, die es gebieten, die Geschwindigkeit herabzusetzen (Kindergärten, Schulen, Seniorenheime etc.)
- Voreintragungen in Flensburg
Wenn solche Kriterien nicht entgegenstehen, wird das Gericht vermutlich auf das Fahrverbot verzichten, ohne den Wegfall durch Erhöhung der Geldbuße zu kompensieren. Geldbuße und Punkte bleiben aber.
Geschwindigkeitsmessungen kurz vor Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung
Anders sieht es aber meistens für denjenigen aus, der in Ansehung einer Aufhebung der Beschränkung Gas gibt. Hier kann er für sich nicht reklamieren, ein Schild übersehen zu haben, denn dass er vor der erkennbaren Aufhebung der Beschränkung noch ordnungsgemäß gefahren ist, gehört schließlich zu seinem Vortrag. Er nimmt mit seiner Entscheidung zu beschleunigen, für sich eine Auslegung der Straßenverkehrsordnung in Anspruch, die dort so nicht vorgesehen ist. Damit riskiert er aber auch, vom Gericht nicht günstiger, sondern schlechter behandelt zu werden, denn er beschreibt ein Tatverhalten, das ganz klar als vorsätzlich zu bezeichnen ist (so auch AG Cottbus, 11. Oktober 2018, Az.: 66 OWi 614/18; bestätigt von Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 21. Februar 2019, Az.: (2 B) 53 Ss-OWi 1/19 (8/19)). Unter solchen Umständen wird ein Regelfahrverbot nicht wegfallen und die Geldbuße wahrscheinlich noch durch Verdoppelung erhöht.
Wer dennoch auf einen Bußgeldrichter mit Verständnis für die Beschleunigung am Ortsausgang trifft, hat sicherlich Glück und wahrt nicht etwa sein GUTES RECHT.
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