Verkehrsrecht
BGH: Rückwärtsfahren in der Einbahnstraße ist grundsätzlich verboten
Gemäß Zeichen 220 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeils befahren werden. In dem vom BGH entschiedenen Fall parkte Fahrzeugführer A rückwärts aus einem Grundstück auf die Einbahnstraße ein, um dieser in zugelassener Fahrtrichtung weiter zu folgen. Zeitgleich fuhr der Fahrzeugführer B rückwärts auf der Einbahnstraße, um eine gerade freiwerdende Parklücke zu erreichen. Im Zuge dieser Fahrmanöver kam es zur Kollision beider Fahrzeuge.
Der BGH stellte mit der Entscheidung nun klar, dass B die Einbahnstraße in unzulässiger Weise rückwärts befuhr. Denn eine Einbahnstraße darf, wie es schon die StVO besagt, nicht entgegen der Fahrtrichtung befahren werden.
Zwei Ausnahmen können hiervon gemacht werden:
1. Das Rückwärtsfahren dient dem unmittelbaren Rückwärtseinparken.
2. Das Rückwärtsfahren dient dem Ausfahren aus einem Grundstück auf die Einbahnstraße.
Demgegenüber ist das Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße aber auch dann unzulässig, wenn es etwa dazu dient, erst zu einer gerade freigewordenen bzw. freiwerdenden Parklücke zu gelangen bzw. einem Fahrzeug die Ausfahrt aus einer Parklücke zu ermöglichen, um anschließend selbst in diese einfahren zu können.
Dass auch der Fahrzeugführer A möglicherweise nicht alles richtig gemacht hat, nachdem es beim Ausparken und Ausfahren aus dem Grundstück zum Unfall gekommen ist, lässt erahnen, dass in Konstellationen wie der vorliegenden eine Haftungsquote zu bilden sein dürfte.
Nach dem BGH ist das Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße jedenfalls nur beim unmittelbaren Ein- und Ausparken erlaubt und im Zweifel bedeutet das für Autofahrer auf Parkplatzsuche in einer Einbahnstraße, besser weiterzufahren und auf eine andere freie Parklücke zu hoffen.
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