Im Rahmen der Entscheidungsgründe führte das Landgericht aus, dass keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliege, weil die Tänzerin sich auf anderen Internetseiten wesentlich freizügiger gezeigt habe. Insoweit sei im Gegensatz zu einem abgebildeten Durchschnittsbürger, der keine Nacktbilder an anderer Stelle im Netz veröffentlicht, ein anderer Maßstab anzulegen. Ein Entschädigungsanspruch scheide daher aus.
Für einen Schadenersatzanspruch aufgrund der nicht genehmigten Nutzung der Fotos bestehe ebenfalls kein Raum, weil es bei Stripteasetänzerinnen branchenüblich ist, den Vermittlern die Fotos kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Folglich konnte die Tänzerin auch keine fiktive Lizenzgebühr für die gewerbliche Nutzung der Bilder durch die Agentur verlangen.