Hintergrund des Rechtsstreits war, dass ein Online-Händler auf einer Internet-Plattform eine Produktskizze eines anderen Anbieters nutzte. Nach Abmahnung und Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung wurde Klage auf Zahlung von Schadensersatz erhoben.
Das Gericht wies darauf hin, dass § 2 UrhG nicht eine persönliche geistige Leistung schützt, sondern nur eine persönliche geistige Schöpfung. Es bedarf somit einer gewissen „Schöpfungshöhe“. Der Begriff umschreibt, dass ein qualitativer Schaffungsvorgang stattgefunden haben muss, der von Eigentümlichkeit, Originalität und Individualität geprägt ist. Hierbei ist es nicht notwendig, etwas gänzlich Neues zu erschaffen, sondern nur im bestehenden Gestaltungsfreiraum hinreichende Veränderungen vorzunehmen, die unter dem Gesichtspunkt der Schöpfungshöhe einen Schutz genießen. Dies gilt insbesondere für Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG. Denn das Gesetz schützt in diesem Punkt nicht die dargestellte Sache, sondern lediglich die Art der Darstellung (BGH, GRUR 1979, 464, 465). Maßgebend ist somit nicht WAS, sondern WIE etwas dargestellt wird (Dreier/Schulze UrhG, 2. Auflage § 2 Rn. 223).
Nach Auffassung des Gerichts wies die streitgegenständliche Skizze die notwendige Schöpfungshöhe auf, weil der – wenn auch geringe – vorhandene Gestaltungsspielraum derart genutzt wurde, dass eine eigenschöpferische Prägung gegeben ist.
Unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichts haben sich schließlich die Parteien geeinigt.
Fazit: Bei der Übernahme von Produktskizzen ist Vorsicht geboten. Eine rechtliche Auseinandersetzung über die Frage der Schutzfähigkeit ist oft teurer als die Anfertigung einer eigenen Skizze.