Urheberrechtliche Schutzfähigkeit grafisch gestalteter Schriftzüge

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat das Landgericht Leipzig klargestellt, dass an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit grafischer Arbeit besondere Anforderungen gestellt werden.

Der Hintergrund des Rechtsstreits war, dass eine Werbeagentur durch den Inhaber eines Friseursalons beauftragt wurde, die komplette Werbung einschließlich der Entwicklung eines passenden Namens sowie ein hierauf aufbauendes einheitliches Design zu entwerfen und im Anschluss umzusetzen. Die Werbeagentur suchte daraufhin einen originellen Namen, der sich an der Zielgruppe orientierte und entwickelte eine neue Schriftart, ergänzte den Schriftzug mit einem branchenüblichen Piktogramm und schloss die Gestaltung des Schriftzuges mit einer geeigneten Farbgebung ab. Durch den Auftraggeber wurde im Anschluss der entwickelte Schriftzug für die Ladenbezeichnung, die Schaufensterwerbung, auf Briefbögen, Visitenkarten und der Internetpräsenz des Geschäfts verwendet.

Nach geraumer Zeit stellte die Werbeagentur fest, dass der von ihr entwickelte Schriftzug auch an weiteren später eröffneten Geschäften verwendet wird. Hiermit war die Werbeagentur nicht einverstanden, da die vertragliche Abrede bestand, dass der von der Werbeagentur entwickelte Schriftzug nur für das ursprünglich und alleinig betriebene Friseurgeschäft benutzt werden kann.
Die Werbeagentur verlangte daraufhin die Unterlassung, gestützt auf das ihr zustehende Urheberrecht an dem von ihr entwickelten Schriftzug.

Das Landgericht Leipzig (Az.: 5 O 208/12) entschied, dass derartige Ansprüche nicht gegeben sind. Es wies in den Entscheidungsgründen darauf hin, dass Ansprüche aus dem Urheberrecht nicht gegeben sind, da der entwickelte Schriftzug nicht die erforderliche Schöpfungshöhe und die ausreichende Eigentümlichkeit aufwiese, um es als Werk der bildenden Kunst anerkennen zu können. Es stellte dabei klar, dass als Werke der bildenden Kunst nur Gegenstände geschützt sind, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht, dass nach der im Leben herrschenden Auffassung von Kunst gesprochen werden kann. Dies sei bei dem von der Werbeagentur entwickelten Schriftzug nicht der Fall. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Werbeagentur den Namen, die Schriftart, das Piktogramm, die Farbgebung und die Hintergrundgestaltung durchgeführt habe und hierbei ein erheblicher zeitlicher Aufwand vonnöten war. Entscheidend für das Vorliegen eines Werkes der bildenden Kunst sei vielmehr, dass die vorgenommene Gestaltung von der alltäglichen und vorbekannten Form abweiche und ein Mindestmaß an Individualität und Aussagekraft besitze.

Fazit:   Die Entscheidung des Landgerichts zeigt, dass an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit im Bereich der Werbegrafik erhöhte Anforderungen gestellt werden. Es empfiehlt sich daher, dass sich der Hersteller von Werbegrafiken im ausreichenden Maße vertraglich absichert, indem er bei Auftragserteilung klar regelt, für welche Nutzung die von ihm erstellte Grafik bestimmt ist und was die Folge sein soll, wenn sich diese Nutzungsart später ändert oder erweitert.

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