In Zeiten des Internets greifen immer mehr Nutzer bei der Wahl ihrer Dienstleistung auf sogenannte Bewertungsportale zurück, so auch, um beispielsweise den passenden Arzt zu finden. Derjenige, der dort bewertet wird, findet das solange gut, wie er gute Kritiken erhält. Anders sieht es aber aus, wenn sich schlechte Bewertungen auf dem Portal befinden. Die Frage ist, wie mit solchen unerwünschten Bewertungen umzugehen ist, wenn sie jedweder Grundlage entbehren oder sogar so weit gefasst sind, dass sie mit der eigenen beruflichen Leistung nichts mehr zu tun haben.
Dabei ist zu unterscheiden, ob im Bewertungsportal Tatsachen behauptet werden oder ob es sich um eine Meinungsäußerung handelt. Eine Tatsache liegt immer dann vor, wenn ihre Richtigkeit überprüft werden kann. Das Einstellen von unrichtigen Tatsachen ist stets verboten.
Eine Meinungsäußerung ist durch das Element einer Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet, weshalb sie sich nicht als wahr oder unwahr erweisen lässt (BGH, NJW 2005, S. 279-281). Im deutschen Recht kann jeder seine Meinung frei äußern, was über Art.5 GG (Grundgesetz) auch geschützt ist. Von diesem Recht der Meinungsäußerung sind aber keine Äußerungen mehr umfasst, durch welche eine Person diffamiert wird und bei der es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache geht (siehe auch Entscheidung Zwangsdemokrat, BVerfGE NJW 1991, 95–97). Eine solche Meinungsäußerung wird als Schmähkritik bezeichnet. Ebenso nicht geschützt sind Formalbeleidigungen oder Verletzungen der Menschenwürde. In allen anderen Fällen muss abgewogen werden, wie schwer die Meinungsäußerung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewerteten eingreift. Umso höher der Eingriff in den persönlichen Nahbereich erfolgt, umso niedriger ist die Schwelle für die Annahme einer zulässigen Meinungsäußerung. Ausnahmsweise kann auch das Veröffentlichen von wahren Tatsachenbehauptungen unzulässig sein, wenn diese zu sehr in die Intimsphäre des anderen eingreifen. Eine Feststellung ob das so ist, muss für jeden Einzelfall erfolgen.
Bei einer fehlerhaften Tatsachenbehauptung oder einer Schmähkritik hat der Bewertete nach deutschem Recht einen Anspruch sowohl gegen den Bewerter als auch gegen den Betreiber der Internetseite auf Löschung der Äußerung. Das gleich gilt für wahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen, die eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung nach sich ziehen. Das deutsche Recht ist dabei immer anwendbar, wenn der Erfolgsort in Deutschland liegt, was beim Internet der Fall ist, wenn die Seite in Deutschland abrufbar ist und sich auch an den deutschen Adressatenkreis richtet, was in der Regel eintritt, wenn eine deutschsprachige Internetseite vorliegt. Der Bewerter haftet sodann aus seiner unerlaubten Handlung. Der Provider haftet entweder aus § 7 I TMG (Telemediengesetz), wenn er sich eingestellte Informationen zu eigen macht oder aber als Störer. Dabei bezieht sich der Anspruch auf Löschung auf die Verbreitung im Gebiet der Bundesrepublik. Es gilt für Europa jedoch eine Besonderheit. Handelt es sich beim Internetbetreiber um einen Betreiber aus der EU, ist aufgrund der E-Commerce-Richtlinie, die ihre Umsetzung im deutschen Recht in § 3 TMG gefunden hat, zusätzlich zu prüfen, ob auch im Land, in dem der Betreiber seinen Sitz hat, ein solcher Anspruch auf Löschung besteht, sonst scheidet ein Anspruch auf Unterlassung aus (für Bewertungsportale im Netz LG Berlin, ZUM-RD 2013, S. 134-138, für Blog BGH NJW 2012, S. 148ff.)
Fazit: Aufgrund der Schwierigkeit der Materie, die insbesondere auch die Beachtung ausländischen Rechts aber auch die Einordnung, ob es sich um eine zulässige Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung handelt, mit sich bringt, ist jedem Betroffenen nur anzuraten, sich vor einer gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche anwaltlichen Rat einzuholen.