Der Stauereibetrieb hatte die Haftung für Verlust oder Beschädigung des ihm anvertrauten Gutes durch die von ihm verwendeten Allgemeinen Stauereibedingungen (ASB) summenmäßig auf 5.000 Euro je Ladeeinheit beschränkt. Die Beschränkung betraf demnach eine sogenannte „Kardinalpflicht“. Kardinalpflichten eines Vertrages sind insoweit die Hauptleistungspflichten. Bezeichnet werden damit alle vertragstypisch wesentlichen Pflichten, die aufgrund des jeweiligen Einzelvertrages geschuldet werden. Die in den AGB vorgesehene Haftungsbegrenzung bei nur leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalplichten hat der BGH dennoch als wirksam erachtet. Die Haftung des Stauereibetriebes war somit auf 5.000 Euro begrenzt.
Der BGH vertritt insoweit die Auffassung, dass bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht eine Haftungsbeschränkung durch eine summenmäßige Haftungsgrenze durch Allgemeine Geschäftsbedingungen im Grundsatz möglich sei, wenn die vertragliche Einschränkung des Haftungsumfangs geeignet wäre, die vorhersehbaren, typischen Schäden abzudecken. Die Ersatzfähigkeit des vertragstypischen Schadens war im vorliegenden Fall durch die in den AGB enthaltene Regelung zur entgeltlichen Wertdeklaration gegeben. Durch diese in den AGB vorgesehene Möglichkeit der Wertdeklaration hätte die Haftungssumme auf den Wert des angegebenen Gutes erhöht werden können. Der Auftraggeber hatte es mithin in der Hand, durch eigene Erklärung bei Auftragserteilung eine ausreichende Sicherung zu erreichen.