Nachtfahrverbot für Lkw in allgemeinem Wohngebiet rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat entschieden, dass die Stadt Idar-Oberstein zu Recht ein Nachtfahrverbot für Lkw in einem allgemeinen Wohngebiet angeordnet hat. Das dagegen klagende Unternehmen verfolge rein wirtschaftliche Interessen, die hinter dem Gesundheitsschutz der Wohnbevölkerung zurückstehen müssten, so das Verwaltungsgericht.

Das klagende Unternehmen betreibt einen Entsorgungsbetrieb im Außenbereich, der seit Jahren – auch nachts – durch ein allgemeines Wohngebiet der Stadt Idar-Oberstein mit Lkw angefahren wurde. Wegen der damit einhergehenden nächtlichen Lärmbeeinträchtigungen kam es seit Ende des Jahres 2015 zu vermehrten Beschwerden der Anlieger des Wohngebiets. Hierauf reagierte die beklagte Stadt mit dem Erlass einer verkehrsbehördlichen Anordnung, wonach das betroffene Wohngebiet in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr für den Schwerlastverkehr gesperrt ist. Der hiergegen gerichtete Eilantrag wurde vom VG Koblenz mit Beschluss vom 14.11.2018 abgelehnt (Az.: 2 K 537/19.KO).

Mit der im Hauptsacheverfahren erhobenen Klage ging das Unternehmen weiterhin gegen das Nachtfahrverbot vor. Der Betrieb sei auf eine Erreichbarkeit durch den Schwerlastverkehr rund um die Uhr angewiesen. Bei einer Umorganisation des Betriebs mit anderen Lenk- und Fahrtzeiten müssten vier zusätzliche Arbeitskräfte eingestellt werden, was zu einer Existenzgefährdung führe. Eine anderweitige Erreichbarkeit als über das Idar-Obersteiner Wohngebiet bestehe für den Schwerlastverkehr nicht. Im Übrigen habe die Beklagte nicht hinreichend ermittelt, ob überhaupt ein unzumutbarer nächtlicher Lärm produziert werde. Dagegen spreche, dass die Fahrer eigens angewiesen worden seien, nur Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Zudem habe man geräuschoptimierte Reifen beschafft. Diese Maßnahmen seien ausreichend, zumal es in letzter Zeit keine Beschwerden mehr gegeben habe.

Das VG Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat das Fahrverbot zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen ergehen dürfen. Hierfür genüge es, wenn der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringe, die jenseits des ortsüblich Zumutbaren lägen. Das sei hier der Fall: Es bestehe kein vernünftiger Zweifel, dass ein Lkw-Verkehr in der besonders schützenswerten Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr in einem allgemeinen Wohngebiet nicht hinnehmbar sei. Die Beklagte habe auch nicht gegen ihre Amtsermittlungspflicht verstoßen, da die Klägerin einen nächtlichen Schwerlastverkehr selbst eingeräumt, genauere Angaben hierzu indes trotz Nachfrage nicht gemacht und damit gegen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen habe. Angesichts dessen habe weder für die Beklagte noch für das Verwaltungsgericht die Pflicht bestanden, von Amts wegen weiter zu ermitteln. Im Übrigen seien bei einer stichprobenhaften Verkehrszählung im August 2018 in einer Nacht 14 Lkw-Fahrten verzeichnet worden. Die damit einhergehende unzumutbare Störung der Nachtruhe bestehe auch unter Berücksichtigung der angeblich getroffenen Lärmschutzmaßnahmen, da Fahr- und Motorgeräusche während der Nachtzeit mangels sonstiger Alltagsgeräusche besonders deutlich wahrnehmbar seien. Die Beklagte sei ferner zutreffend davon ausgegangen, dass den höchstrangigen Rechtsgütern der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit der Wohnbevölkerung der Vorrang vor den rein wirtschaftlichen Interessen der Klägerin gebühre. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin eine zwingende wirtschaftliche Notwendigkeit von nächtlichem Schwerlastverkehr nicht nachgewiesen habe. Vielmehr sei es ihr gelungen, ihren Betrieb seit dem gerichtlichen Eilbeschluss vom 14.11.2018 so umzugestalten, dass nächtliche Fahrten durch das Wohngebiet unterbleiben könnten. Eine wirtschaftliche Schieflage sei dadurch nicht eingetreten.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Koblenz beantragen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 21/2020 v. 26.06.2020

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