Zeugnisverweigerungsrecht: Wer kann es nutzen?

Strafrecht

Wenn man sich die aktuelle polizeiliche Kriminalstatistik aus dem Jahr 2020 anschaut, stellt man fest, dass vergangenes Jahr rund 5,31 Millionen Straftaten erfasst wurden. Daher dürfte es wohl kaum verwunderlich sein, dass man früher oder später selbst einmal Zeuge von einer solchen Straftat werden kann.
 

Dies erfährt man entweder, weil man tatsächlich etwas Gesetzeswidriges sieht oder man ahnt nichts von irgendwelchen kriminellen Machenschaften und erfährt dies erst, wenn man als Zeuge von der Polizei oder dem Gericht vernommen werden soll.

So oder so muss man sich als Zeuge vor Augen führen, dass man, anders als ein Beschuldigter im Strafverfahren, zwingend die Wahrheit sagen muss, ansonsten kann man sich unter Umständen selbst strafbar machen, vgl. § 57 StPO. Dabei kann nicht nur eine Lüge des Zeugen bestraft werden, sondern auch wenn er wissentlich Details oder eine Vorgeschichte o. Ä. weglässt, um den ganzen Sachverhalt in ein anderes Licht zu rücken. Als Zeuge muss man zudem vor Gericht erscheinen, das regelt § 51 I StPO. Falls man einfach nicht hingeht, ohne einen wichtigen Hinderungsgrund zu haben, kann man ein Ordnungsgeld auferlegt bekommen und bei mehrmaligem Fernbleiben sogar eine Ordnungshaft erleiden.

Familiäres Zeugnisverweigerungsrecht

Da man somit gezwungen wäre, auch die engsten Vertrauten einem Strafverfahren auszuliefern, wurden in der Strafprozessordnung einige Ausnahmen geregelt, die einem erlauben zu schweigen.

Dies betrifft vor allem die engsten Familienangehörigen des Beschuldigten. So regelt § 52 StPO, dass der Verlobte, der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner und auch geradlinig verwandte oder verschwägerte Personen keine Angaben machen müssen, die den ihnen nahestehenden Beschuldigten belasten würden.

Im Klartext bedeutet dies, dass man bis zu einem Verwandtschaftsgrad hin zur Tante bzw. dem Onkel schweigen darf, wenn eben diese beschuldigt werden, eine Straftat begangen zu haben. Wenn es sich bei dem Beschuldigten jedoch um den Cousin oder die Cousine handelt, muss man wahrheitsgemäße Angaben über alle einem bekannten Tatsachen machen. Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder muss man ebenfalls nicht belasten.

Darüber muss man auch zu Beginn der Vernehmung belehrt werden. Ansonsten ist die gesamte Aussage unverwertbar.

Selbstverständlich darf man aber auch dann aussagen, wenn der Beschuldigte ein Verwandter oder Ehepartner ist. Das kann jeder Zeuge für sich entscheiden.

Berufsbedingtes Zeugnisverweigerungsrecht

Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann daneben aber auch aus beruflichen Gründen bestehen. Dies ist in §§ 53 und 53a StPO geregelt. So müssen etwa Anwälte, Ärzte, Steuerberater oder auch Geistliche und Abgeordnete keine Angaben machen, wenn sie ihre Kenntnisse im Rahmen der Ausübung der beruflichen Tätigkeit erlangten. Es wäre ja auch irgendwie sinnwidrig, wenn man seinem Anwalt alles erzählt und er das dann ans Gericht weitergeben müsste.

Dabei darf man jedoch nicht vergessen, dass ein Anwalt in keinem Fall vor Gericht lügen darf. Wenn beispielsweise der Beschuldigte gegenüber dem Anwalt ein Geständnis abgegeben hat und nun verlangt, dass der Anwalt sich ein cleveres Alibi ausdenkt, ist dies selbstverständlich nicht möglich. Der Anwalt darf zwar vor Gericht schweigen, er darf aber nichts behaupten, von dem er weiß, dass es nicht stimmt.

Anders als bei den aus persönlichen Gründen Zeugnisverweigerungsberechtigten schützt jedoch das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 nicht den Beschuldigten, sondern lediglich diese Berufsgeheimnisträger. Das bedeutet einfach nur, dass die Angaben eines Zeugen, der nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde und deshalb aussagt, im Prozess nicht verwertet werden dürfen. Wenn jedoch ein Berufsgeheimnisträger mit oder ohne vorherige Belehrung aussagt, darf dies im Verfahren verwertet werden.

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