Vlog aus dem Strafvollzug – Nutzung von Smartphones

 |  Strafrecht

Die Kommunikationsmöglichkeiten von Strafgefangenen sind, gerade vor dem Hintergrund der neuen Kommunikationsmedien, immer wieder ein Thema. Der Kontakt nach außen ist stark reglementiert. Der Gebrauch von Handys ist im Strafvollzug untersagt. Es gibt jedoch teilweise Ausnahmen für Inhaftierte, welche in Freigängerabteilungen untergebracht sind.
 

Einem Strafgefangenen aus der Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel gelang es mit einem Smartphone, Videos direkt aus dem Strafvollzug auf YouTube zu präsentieren. Er gründete seinen eigenen YouTube-Kanal (Video-Blog, kurz Vlog) und berichtete aus der Haft heraus über seinen Vollzugsalltag. Dies hat nunmehr disziplinarrechtliche Konsequenzen.

Als das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) entstand und verabschiedet wurde, war an das Absenden und Empfangen von E-Mail-Nachrichten sowie die Benutzung eines Handys in der heutigen Art und Weise noch nicht zu denken. Mit der Formulierung „andere Form der Kommunikation“ will der Gesetzgeber nunmehr auch für die Zukunft die Nutzung von neuen Kommunikationsmedien eröffnen. Die stetige Entwicklung im Bereich der Information und Kommunikation Gefangener rückt zudem immer wieder in den Fokus von Reformvorschlägen. Einige Regelungen der Landesvollzugsgesetze tragen dem Rechnung und erlauben die Nutzung neuer Kommunikationsmittel (E-Mail-Versand, Internet), jedoch immer vor dem Hintergrund, dass die damit verbundenen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt auch beherrschbar sind. Eine uneingeschränkte Nutzung des Internets scheidet daher aus Gründen der Sicherheit aus.

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