In der Unternehmenskrise rechtzeitig an die Bilanz denken!

Strafrecht

Jeder Unternehmer weiß um seine Pflicht zur Bilanzerstellung. Allerdings denken viele Geschäftsleute, sie wären zur Bilanzerstellung innerhalb der vom Finanzamt vorgegebenen Fristen verpflichtet. Die überwiegende Anzahl der Unternehmen erstellt eine Jahresbilanz ausgehend davon oft erst in der zweiten Jahreshälfte des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres. Das kann sich im Falle einer Insolvenz fatal auswirken. Denn das HGB verlangt die Erstellung der Handelsbilanz völlig unabhängig von den Vorgaben des Finanzamtes für kleinere und mittlere Unternehmen bis zum 30.06. des Folgejahres und für große Unternehmen bis zum 31.03. Befindet sich das Unternehmen in der Krise, ist die Bilanz unabhängig von der Unternehmensgröße "zeitnah" nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen; gemeint ist damit ein Zeitraum von maximal zwei bis drei Monaten.

Unterbleibt die Erstellung eines Jahresabschlusses innerhalb der vom HGB genannten Fristen, wird das in dem Moment strafbar, in dem das Unternehmen Insolvenz anmeldet oder seine Zahlungen einstellt (§ 238 b StGB). Der Verstoß wird für sämtliche Jahre, für die das Versäumnis feststellbar ist, mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet. Eine weitere höchst unangenehme Nebenfolge besteht außerdem darin, dass der Betroffene ins Gewerbezentralregister eingetragen wird und für die Dauer von fünf Jahren nicht zum Geschäftsführer einer GmbH (bzw. in vergleichbare Ämter) bestellt werden kann. Eine signifikant hohe Anzahl von Insolvenzverfahren führt in derartige Verurteilungen.

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