Hausdurchsuchung – die 6 wichtigsten Verhaltensregeln

 |  Strafrecht

Die Durchsuchung beim Verdächtigen als offene Ermittlungsmaßnahme kann sowohl zum Zwecke der Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führen wird.

Voraussetzung ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen worden ist. Der Strafverteidiger erfährt meist erst dann davon, wenn die Durchsuchung durchgeführt wird oder der Mandant sich im Nachhinein nach Beendigung der Maßnahme meldet.
Durchsucht werden können Wohnungen und Räume des Verdächtigen, wozu auch Betriebs- und Geschäftsräume gehören. Eine Durchsuchung ist auch bei anderen Personen möglich, allerdings unter strengeren Anforderungen als beim Verdächtigen.


Zum Verhalten bei einer Durchsuchung

1. Strafverteidiger einschalten: Die Durchsuchung ist meist überraschend und gleichzeitig belastend für Betroffene. In der Regel stehen Ermittlungsbehörden am frühen Morgen vor der Tür, was im ersten Moment für viele Betroffene (und unter Umständen auch für Familienangehörige) überfordernd ist. Es ist daher ratsam, schnellstmöglich einen Ihnen bekannten Strafverteidiger, bei dessen Nichterreichbarkeit den Strafverteidigernotdienst, zu kontaktieren. Gleichzeitig sollten Sie darauf achten, dass Sie belehrt werden und ein Durchsuchungsbeschluss vorgelegt wird. Darin sind Grund und Zweck der Durchsuchung genannt.

2. Ruhe bewahren:  Während der Durchsuchung sollten Sie sich ruhig verhalten.

3. Keine aktive Mitwirkung:  Als Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände dürfen Sie der Durchsuchung beiwohnen. Zu einer aktiven Mitwirkung sind Sie nicht verpflichtet.

4. Keine Aussagen:  Oftmals führt die Durchsuchungssituation dazu, dass sich Betroffene durch die überraschende Situation zu Aussagen hinreißen lassen. Wichtig ist dabei, zum Tatvorwurf keine Aussage zu machen, sich auf das Recht zu Schweigen zu berufen und auch nicht auf beiläufige Gespräche einzulassen.

5. Keine Zugangsdaten:  In der Regel wird beim Auffinden von Mobiltelefonen oder Rechnern nach deren Zugangsdaten gefragt. Es besteht keine Verpflichtung, diese herauszugeben, da die Ermittlungsbehörden selbst dafür sorgen müssen, Geräte zu entschlüsseln.

6. Durchsuchungsbeschluss übermitteln:  Ist die Hausdurchsuchung beendet, sollten Sie Ihrem Anwalt umgehend den Durchsuchungsbeschluss übermitteln, damit dieser Akteneinsicht beantragen und die Maßnahme selbst auf Rechtmäßigkeit prüfen kann. Es wird vor Ort immer ein Durchsuchungsprotokoll angefertigt. Prüfen Sie dies auf Vollständigkeit der Gegenstände.

Tipp:  Fertigen Sie ein Gedächtnisprotokoll der Durchsuchung an. Dies kann im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens nützlich sein.

In unserer Kanzlei arbeiten auf das Strafrecht spezialisierte Rechtsanwälte, die bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und vor den Strafgerichten für ihre Mandanten das Bestmögliche herausholen.

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