Kernstück des Hauptverfahrens ist die Hauptverhandlung vor Gericht. Sie dient dazu, den Anklagevorwurf auf seine Berechtigung hin in einer Verhandlung bei steter Anwesenheit der maßgeblichen Beteiligten zu untersuchen. Der vorsitzende Richter bereitet die Hauptverhandlung ausgehend von dem Anklagevorwurf und dem Ermittlungsergebnis vor. Er lädt die Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen und sorgt dafür, dass die sonstigen notwendigen Beweismittel zur Hauptverhandlung vorhanden sind. Er bestimmt auch den Termin, zu dem die Hauptverhandlung stattfindet.
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Alsdann wird der Angeklagte, wie der Angeschuldigte nach Eröffnung des Hauptverfahrens genannt wird, zur Person vernommen. Diese Vernehmung dient der Feststellung der Identität zwischen angeklagter und erschienener Person. An diese Vernehmung schließt sich die Verlesung der Anklage durch den Staatsanwalt an. Sodann wird der Angeklagte danach befragt, ob er sich zu seinen persönlichen Verhältnissen und dem Anklagevorwurf äußern möchte. Bejaht der Angeklagte dies, beginnt das Gericht mit seiner Vernehmung. Erklärt sich der Angeklagte - was sein prozessual verbrieftes Recht ist und nicht gegen ihn verwertet werden kann - dahingehend, sich nicht äußern zu wollen, setzt das Gericht die Verhandlung mit der ansonsten erst nach Vernehmung des Angeklagten anstehenden Beweisaufnahme (Vernehmung von Zeugen, Verlesung von Schriftstücken etc.) fort.
Nach Beendigung der Beweisaufnahme befragt das Gericht die Verfahrensbeteiligten nochmals, ob noch ergänzende Beweisanträge gestellt werden oder die Erhebung weiterer Beweise für erforderlich gehalten wird. Wird diese Frage von der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten verneint, schließt das Gericht die Beweisaufnahme. Es erteilt der Staatsanwaltschaft das Wort zum Schlussvortrag. Danach erhält die Verteidigung Gelegenheit, ihr Plädoyer zu halten; der Angeklagte hat im Anschluss daran das „letzte Wort".
Während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung besteht nach wie vor die Möglichkeit, das Verfahren auf andere Weise als durch Urteil zu beenden. Auch nach Anklageerhebung kann das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß den §§ 153, 153 a, 154 oder 154 a StPO eingestellt (siehe dazu "Das Strafverfahren II: Die Entscheidung des Staatsanwalts") werden. Auch kann eine Überleitung in ein Strafbefehlsverfahren trotz der erhobenen Anklage erfolgen. Allein eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ist nicht mehr möglich.
Erweist sich ein Tatvorwurf als nicht berechtigt oder jedenfalls nicht nachweisbar, ist die regelmäßige Folge vielmehr ein Freispruch. Der verlesene Anklagesatz, die Vernehmung des Angeklagten, die Beweisaufnahme, die Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung sowie das letzte Wort des Angeklagten bilden als Inbegriff der Hauptverhandlung die Entscheidungsgrundlage für das Gericht. Es zieht sich nach dem letzten Wort des Angeklagten zur Beratung über das Urteil zurück.
Inhalt des Urteils können sein ein Freispruch oder die Verhängung einer Geld- bzw. Freiheitsstrafe. Sehr selten kommt es auch vor, dass eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) oder das Absehen von Strafe (§ 60 StGB) ausgesprochen werden. Daneben kann es zu einer Vielzahl von Nebenentscheidungen kommen (Fahrverbot gemäß § 44 StGB, Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB, Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 ff. StGB, Bewährungsauflagen und Weisungen gemäß §§ 56 b und c StGB, Verfall des aus der Tat Erlangten sowie Einziehung von Tatwerkzeugen gemäß §§ 73 ff. StGB). Dabei besteht die folgenschwerste denkbare Maßregel in der Anordnung von Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der verhängten Strafe gemäß § 66 StGB. Diese Vorschrift ermöglicht die dauerhafte Inhaftierung von „Gewohnheitsverbrechern" auch über das Ende der Haft wegen der verurteilten Tat hinaus.
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