Das Strafverfahren II: Die Entscheidung des Staatsanwalts

Strafrecht

Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Behandlung des Ermittlungsergebnisses. Der mögliche Inhalt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist vielfältig. Die für den Beschuldigten günstigste Entscheidung besteht in einer Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Demgegenüber entsteht die größte Belastung für den Beschuldigten durch den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder die Erhebung einer Anklage. Daneben existieren noch eine Reihe weiterer Möglichkeiten, das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft einzustellen, ohne den Beschuldigten vom Vorwurf zu entlasten oder eine Anklage zu erheben.

  • § 170 Abs. 2 StPO schreibt vor, dass die Ermittlungen mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen sind, wenn sich der zur Einleitung des Verfahrens führende Anfangsverdacht nicht bestätigt. Der Beschuldigte eines Strafverfahrens hat danach Anspruch darauf, dass das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren beendet wird, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es zu einer Bestrafung seiner Person wegen des Gegenstands des Ermittlungsverfahrens nicht kommen wird. In derartigen Fällen ergeht eine entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft. Es besteht allerdings jederzeit die Möglichkeit, bei Aufkommen neuer Verdachtsmomente, das Verfahren wieder aufzunehmen. Auch kann ein Geschädigter unter den in den §§ 172 ff. StPO genannten Voraussetzungen ein Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht anstrengen, um eine andere Entscheidung herbeizuführen.
     
  • Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass sich der Anfangsverdacht möglicherweise noch bestätigen könnte, der Tatvorwurf jedoch geringfügiger Natur ist, so kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit einstellen (§ 153 StPO). Von dieser Möglichkeit macht die Staatsanwaltschaft regelmäßig Gebrauch, wenn das Verschulden des Beschuldigten trotz Vorliegens einer Rechtsgutverletzung so gering ist, dass die Grenze zur Strafwürdigkeit kaum noch erreicht wird. In der Praxis handelt es sich regelmäßig um Fälle, in denen eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ebenfalls in Betracht käme. Die Vorschrift wird auch eher selten angewandt.
     
  • Hält die Staatsanwaltschaft die Begehung einer Straftat durch den Beschuldigten für nachweisbar, ist sie jedoch der Auffassung, dass die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich ist, um der Schwere der Schuld gerecht zu werden, kann sie das Verfahren mit Zustimmung des Beschuldigten gegen Verhängung einer Auflage einstellen (§ 153 a StPO). Mit dem Einverständnis eines Beschuldigten kann ein Verfahren danach zum Abschluss gebracht werden, wenn die Straftat nicht schwerwiegend ist und der Beschuldigte keine Schuld auf sich geladen hat, die mit einer solchen Verfahrensweise nicht vereinbar wäre. Als Auflage wird regelmäßig die Zahlung eines Geldbetrages für einen gemeinnützigen Zweck oder an die Staatskasse ausgesprochen. Daneben hält § 153 a StPO eine ganze Palette weiterer möglicher Auflagen bereit. Die Verhängung einer solchen Auflage ist keine Bestrafung im Rechtssinne, so dass der Beschuldigte weiterhin nicht als vorbestraft gilt. Es erfolgt keine Eintragung in das Bundeszentralregister, weshalb eine Verfahrensbehandlung nach § 153 a StPO für den Beschuldigten sehr günstig ist, wenn eine Anklageerhebung wahrscheinlich in eine Bestrafung münden würde. Sie erspart dem Beschuldigten auch die Durchführung einer Hauptverhandlung, was allein schon ein Grund für eine Zustimmung zu einer Einstellung nach § 153 a StPO sein kann. Denn bereits die Aussicht darauf, als Angeklagter eine öffentliche Hauptverhandlung erleben zu müssen, ist für manchen Beschuldigten selbst bei einem möglichen Freispruch derart beängstigend, dass eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrages die attraktivere Alternative ist. Die Vorschrift wird deshalb auch relativ häufig angewandt.
     
  • Sind gegen den Beschuldigten noch andere Strafverfahren anhängig oder ist er wegen anderer Straftaten verurteilt worden, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen relativer Geringfügigkeit im Verhältnis zu den sonstigen Straftaten einstellen (§§ 154, 154 a StPO). Die Staatsanwaltschaft kann danach von der Verfolgung einzelner Straftaten absehen, wenn es mit hoher Wahrscheinlichkeit ohnehin zu einer Verurteilung des Beschuldigten wegen anderer Straftaten kommt oder bereits gekommen ist. Die Vorschrift ist bedeutsam vor allem in Fällen, in denen sich ein Beschuldigter einer Vielzahl von Vorwürfen ausgesetzt sieht und die Ausermittlung sämtlicher Fälle für nicht erforderlich gehalten wird, um eine gerechte Strafe zu finden.
     
  • Bei einfach gelagerten Sachverhalten im Bereich der weniger schweren Delikte und einer zu erwartenden Akzeptanz durch den Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Gericht den Erlass eines Strafbefehls gemäß § 407 StPO beantragen. Die Staatsanwaltschaft macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, wenn sie nach dem Ermittlungsergebnis davon ausgeht, dass eine Verurteilung überwiegend wahrscheinlich und die Strafe nicht höher als eine zur Bewährung auszusetzende einjährige Freiheitsstrafe wäre. Das ist zugleich die höchstmögliche Strafe im Strafbefehlsverfahren. Darüber hinaus muss die Staatsanwaltschaft erwarten, dass der Beschuldigte sich mit dem Strafbefehl einverstanden erklären wird, denn der Beschuldigte hat die Möglichkeit, gegen einen Strafbefehl innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einzulegen. Für diesen Fall wirkt der Strafbefehl als Anklage und es kommt zur Durchführung eines Verfahrens wie nach Anklageerhebung.
     
  • Wenn das Ermittlungsergebnis den Anfangsverdacht nach Auffassung der Staatsanwaltschaft bestätigt und die Staatsanwaltschaft keine der vorbeschriebenen verfahrensbeendigenden Maßnahmen für angemessen hält, erhebt sie Anklage (§ 170 Abs. 1 StPO). Je nach Bedeutung und Schwere der Straftat wird die Anklage bei unterschiedlichen Gerichten anhängig gemacht. Sachen von geringfügiger Bedeutung und Schwere werden beim Strafrichter beim Amtsgericht angeklagt, während Straftaten auf der Schwelle zur Schwerkriminalität beim Schöffengericht des Amtsgerichtes angeklagt werden. Strafsachen größerer Bedeutung und Schwere gelangen zur Großen Strafkammer oder Schwurgerichtskammer des Landgerichts und in Einzelfällen kann es bei herausragender Bedeutung einer Sache auch zu einer Anklage beim Oberlandesgericht kommen (etwa bei Staatsschutzsachen). Die Arbeit des Staatsanwaltes ist mit Anklageerhebung jedenfalls vorerst beendet. Die Anklageschrift wird mit der Akte an das Gericht abgegeben.

 
 

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